Wurde gegen Sie wegen der Begehung einer Straftat ermittelt oder sogar eine Hauptverhandlung durchgeführt, kann dieses Verfahren für Sie auf unterschiedliche, positive als auch negative, Arten enden. Das Verfahren kann eingestellt oder Sie freigesprochen werden. Verfahrenseinstellung ist kein Freispruch Die Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist dann möglich, wenn sich im Ermittlungsverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht erhärtet hat, Ihnen die Straftat also nicht nachgewiesen werden konnte, oder die Ermittlungen ergeben haben, dass Sie keine Straftat begangen haben. Außerdem ist eine Verfahrenseinstellung dann möglich, wenn ein Prozesshindernis der Verfolgung im Wege steht. Freispruch: Bedeutung und Folgen im Strafrecht. Dies kann zum Beispiel die Verjährung der Tat, eine Verhandlungsunfähigkeit oder das Fehlen eines Strafantrages sein. Die Verfahrenseinstellung, für die die Staatsanwaltschaft zuständig ist, ist nur möglich, wenn die Klage noch nicht erhoben wurde, Sie also noch keine Anklageschrift erhalten haben.
Zudem erscheint das von der Angeklagten geschilderte Geschehen – Packen eines vierjährigen Kindes am Hals, um es aus der Badewanne zu heben – eher lebensfremd. III. Das Fehlen der vermissten Feststellungen ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt, weil es dem Senat nicht möglich ist zu prüfen, ob der Freispruch auf einer tragfähigen Grundlage beruht. AG München, Urteil v. 10.05.2017 – 825 Cs 113 Js 220759/16 - Bürgerservice. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Ihr Anwalt Hamburg - Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz
Dann ist das Urteil rechtskräftig und endgültig. In diesen Fällen kann man dem Richter auch die Arbeit einer ausführlichen Begründung ersparen. Und so war es hier auch. Da der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Sitzungssaal selbst Freispruch beantragt hat, wurde auch keine Berufung eingelegt. Darum beschränkten sich die Ausführungen zum Freispruch auf diesen einen Satz. Es ist natürlich schade, dass weder die vollständige Entlastung der Angeklagten noch die brillante Verteidigungsstrategie ihres Anwalts dort näher ausgeführt sind. Aber dafür ist ein schriftliches Urteil einfach nicht da. Click to rate this post! [Total: 61 Average: 4. Revision des Angeklagten gegen Freispruch. 9]
18. 00 Uhr erschoss David S im Bereich des Olympiaeinkaufszentrums (OEZ) in München insgesamt 9 Personen und sich selbst. Zudem verletzte er eine Vielzahl weiterer Personen. 3 Nur drei Tage später, am 25. 2016 gegen 14:30 Uhr kündigte der Angeklagte absichtlich im Altenpflegeheim am xxxx in München gegenüber mehreren Arbeitskollegen an, dass er Amok laufen würde, wenn er erneut die Pflege einer bestimmten Person übernehmen müsste. Hierbei hatte der Angeklagte erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen, dass seine Arbeitskollegen seine Äußerung als Androhung eines Amoklaufes verstehen und dementsprechend ernst nehmen würden. Auch hatte der Angeklagte erkannt und gebilligt, dass bei einem Bekanntwerden des Inhalts seiner Äußerungen ein im Einzelnen nicht überschaubarer Personenkreis erheblich beunruhigt werden würde, insbesondere durch etwaig zu ergreifende polizeiliche Präventivmaßnahmen. 4 Er soll sich der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gem. § 16 I Nr. 2 StGB schuldig gemacht haben.
Die schriftlichen Urteilsgründe standen hierzu aber in Widerspruch; denn sie enthielten Äußerungen, aus denen hervorging, der Angeklagte habe die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen, lediglich fehle wegen einer unzureichenden Zeugenaussage die hinreichende Gewissheit hinsichtlich eines bestimmten, für die Verurteilung erforderlichen Tathergangs (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 aaO Nr. 21, 57 f., 86, 91, 94: "… dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter … gekommen ist. "). So liegt es hier indes nicht. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es zum eigentlichen Tatgeschehen überhaupt keine Feststellungen treffen konnte. Der Vortrag der Revision, die Wortwahl der Strafkammer komme einem Schuldspruch gleich, verfängt nicht. Vielmehr hat das Landgericht den Angeklagten – ausgehend von seiner tatrichterlichen Würdigung des Inbegriffs der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) – nach dem Grundsatz in dubio pro reo "trotz gegen ihn sprechender gewichtiger Indizien" (UA 18) freigesprochen. "