ISUV - Interessenverband Unterhalt und Familienrecht » Forum » Familienrecht - Finanzen » Unterhalt » This site uses cookies. By continuing to browse this site, you are agreeing to our Cookie Policy. 1 Hallo allerseits, der Tag, an dem sich mein LG mit seiner Nochfrau an den Tisch setzen will und muss, um gemeinsam den nachehelichen Unterhalt festzulegen, rückt näher. Konstellation: - Immobilie je hälftig im Eigentum - KV trägt alle Raten fürs Haus derzeit alleine. Grundstücke bei Trennung und Scheidung. - KV ist ausgezogen - KM wohnt mit den beiden gemeinsamen Kindern in der Immobilie - KM zahlt die Verbrauchskosten fürs Haus - KM arbeitet Teilzeit 4 halbe Tage - beide sind sind einig, die Immobilie soll nicht verkauft werden. Um nun das unterhaltsrelevante Einkommen beider Parteien zu ermitteln, gibt es nach meiner Recherche in diesem Fall mehrere Möglichkeiten: 1. die ehebedingten Raten, werden komplett bei ihm abgezogen, damit geht der Kindsunterhalt auf eine niedrige Stufe und nachehelicher BU entfällt, weil KV dann unterm Selbstbehalt landet.
Haben Sie sich auf einen Betrag geeinigt, kommt es darauf an, ob Sie dafür ein Darlehn aufnehmen müssen und auch bekommen. Wäre das so, müssen Sie die Raten den sonstigen laufenden Kosten des Hauses hinzurechnen. Wenn Sie dann nicht mehr als 1/3 Ihrer monatlichen Einkünfte für das Haus ausgeben und alle Darlehn bis zur Rente zurückzahlen werden, dürften Sie sich die Auszahlung auch leisten können. Alles was darüber hinausgeht ist erfahrungsgemäß kritisch. Was wird, wenn wir uns nicht einigen? Wohn-Eigentum in Oberauerbach Gem Auerbach Niederbay ⇒ in Das Örtliche. Dann können Sie nach der Scheidung nur noch die Teilungsversteigerung des Hauses beantragen.
Fazit: Im Ergebnis erhöht sich das unterhaltsrelevante Einkommen des in der Wohnung verbliebenen Ehepartners auf den vollen Nutzungswert des früheren Familienheims, abzüglich der Zinsaufwendungen aus hierfür aufgenommenen Darlehen sowie abzüglich der Tilgungsaufwendungen, soweit diese als zusätzliche Altersvorsorge verstanden werden können (BGH, Urteil v. 03. 2008, XII ZR 22/06). Das Gleiche gilt im umgekehrten Sinne für den gewichenen Ehepartner, der mit Hilfe des Verkaufserlös aus seinem Miteigentumsanteil eine neue Wohnung erworben hat OLG muss wechselseitige Wohnvorteile bewerten Da die Vorinstanzen diese Grundsätze nicht berücksichtigt hatten, fehlt es nach Auffassung des BGH an tatsächlichen Feststellungen dazu, wie die aktuellen Wohnvorteile zu bewerten sind. Dies muss die Vorinstanz noch aufklären und dann auf dieser Grundlage den Unterhalt neu berechnen. Zu diesem Zweck hat der BGH die Sache an das OLG zur weiteren Sachaufklärung zurück verwiesen. (BGH, Beschluss v. 09. 04. 2014, XII ZB 721/12) Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Wie hoch ist der Wohnwert? Die Höhe des Wohnwertes ist abhängig davon, ob bereits ein Scheidungsantrag gestellt wurde oder nicht: Bis zur Stellung des Scheidungsantrags Während der Trennungszeit bis zum Scheidungsantrag ist es gerechtfertigt, statt des objektiven Mietwerts – also den Betrag, den man bei Vermietung der Immobilie bekommen könnte – nur einen geringeren Wohnwert anzusetzen. Und zwar aus folgendem Grund: Trennen sich die Eheleute, so kann es sein, dass für denjenigen Ehegatten, der in der Immobilie wohnen bleibt, diese Immobilie eigentlich zu groß (oder zu teuer) ist. Würde er von vornherein allein leben, dann hätte er sich nicht eine so große Wohnung genommen. Niemand ist aber verpflichtet, aus der Ehewohnung auszuziehen, solange noch kein Scheidungsantrag gestellt ist. In einem solchen Fall ist darum nur der Betrag als Wohnwert anzurechnen, den der Betreffende für eine eigene Wohnung ausgeben würde. Beispiel: Die Eheleute besitzen ein Haus. Nach der Trennung zieht der Ehemann aus, die Ehefrau bleibt allein im Haus zurück.