Zur Erstellung der Seiten-Insights werden beim Besuch der Fanpage Facebook Cookies auf dem Endgerät des Nutzers platziert und ausgelesen. In seinem viel beachteten Urteil vom 5. Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage und Facebook hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erstellung der Seiten-Insights als gemeinsam Verantwortliche zu bewerten sind. Die Feststellungen des Urteils beziehen sich zwar auf die alte Rechtlage unter Geltung der Datenschutz-Richtlinie, lassen sich aber im Wesentlichen auf die geltenden Bestimmungen der DSGVO übertragen. Anders als die Datenschutz-Richtlinie sieht die DSGVO in Art. Pizza Sinan's Mindelheim ▷ Jetzt online bestellen in Mindelheim. 26 nunmehr besondere Pflichten für gemeinsam Verantwortlichen vor. Diese müssen in einer Vereinbarung in transparenter Form festlegen, wer von ihnen welche Verpflichtung der DSGVO erfüllt. Insbesondere muss die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Rechte der betroffenen Person und der Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 DSGVO geklärt werden.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat in einem weiteren Positionspapier (Stand: 01. 04. 2019) klargestellt, dass der Betrieb einer Facebook-Fanpage auch bei Abschluss der sog. " Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen " nicht datenschutzkonform möglich ist. Ausgangspunkt für die Thematik war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Mitte letzten Jahres (Urt. v. 05. 06. 2018 – Az. Seiten insights ergänzung facebook group. : C-210/16), in der dieser geurteilt hat, dass Betreiber von Facebook-Fanpages für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften neben Facebook (mit-)verantwortlich sind. Die DSK hatte im Nachgang zu der Entscheidung bereits Stellung bezogen (Beschluss der DSK zu Facebook-Fanpages vom 05. 09. 20198) und u. a. darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Facebook-Fanpage "ohne Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO […] rechtswidrig" sei. Zwischenzeitlich hat Facebook reagiert und Fanpage-Betreibern besagte " Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen " zur Verfügung gestellt.
Facebook bleibt für Unternehmen weiterhin eine Baustelle, wenn es um das Thema Datenschutz geht. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EUGH) kürzlich für bestimmte Verarbeitungsprozesse eine gemeinsame Verantwortlichkeit festgestellt hat, bietet das Soziale Netzwerk neuerdings auf Druck der deutschen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Vereinbarungen für Facebook Insights an. Dennoch müssen auch auch Betreiber einer Fanpage tätig werden. Der nachfolgende Beitrag erklärt Ihnen die datenschutzrechtlichen Hintergründe und liefert eine detaillierte Anleitung, wie Sie auf Ihrer Fanpage die Informationspflichten gemäß Artikel 13 DSGVO erfüllen können. Stand der Entwicklung Auf Facebook können sich nicht nur Privatpersonen ein Profil erstellen. Die Plattform stellt auch Unternehmen die Möglichkeit bereit, eigenständige Profilseiten für sich oder ihre Marken einzurichten (sog. Seiten insights ergänzung facebook fan. Fanpage). Facebook bietet dem Betreiber einer Fanpage dabei an, anonyme Statistiken in Form sogenannten Seiten-Insights über die Interaktion von Besuchern mit dessen Seite zu erstellen.
Facebook hat außerdem die Möglichkeit, den Benutzercode mit den Anmeldedaten der Facebooknutzer zu verknüpfen. Bei Aufruf einer Fanpage hat so zumindest Facebook die Möglichkeit, den Besucher eindeutig zu identifizieren. Der Betreiber einer Fanpage hat jedoch nur in anonymisierte Daten Einsicht. Abstellen lässt sich Facebook Insights nicht. Weder vom Betreiber, noch von Nutzer der Fanpage. Warum gemeinsame Verantwortlichkeit? Facebook Fanpages: aktuelle Änderungen bei Facebook Insights. Die Möglichkeit, die auf personenbezogenen Daten beruhenden Statistiken einzusehen und daraus wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, reicht nach einer Ansicht bereits aus, um eine Mitverantwortung der Betreiber einer Fanpage zu begründen. Grundlage des EuGH-Urteils war jedoch, dass die Betreiber der Fanpage eine Parametrierung vornehmen konnten und somit auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch tatsächlich Einfluss hatten. Der Seiten-Betreiber hatte so die Möglichkeit, mit Hilfe der Daten Werbeaktionen und -veranstaltungen und sein Info-Angebot zielgerichtet zu gestalten.
13 DSGVO ergebenden Informationen, darunter Rechtsgrundlage, Identität des Verantwortlichen und Speicherdauer von Cookies auf Nutzerendgeräten. Platzieren Sie einen Link Ihrer ergänzten Datenschutzhinweise im Infobereich der Fanpage bei Facebook. Übermitteln Sie Anfragen von Betroffenen und Aufsichtsbehörden vereinbarungsgemäß an Facebook unter diesem Formular. Überprüfen Sie auch Ihre anderen Plattformen, die Nutzerauswertungen anbieten. Datenschutz und Insights: Facebook hilft Seiten-Betreibern mit ergänztem Page Controller Addendum - Steiger Legal. Auch dort greifen die Überlegungen und Feststellungen dieses Artikels. Fazit: Ein Lichtblick für weiterhin bestehende datenschutzrechtliche Hürden Das Hauptrisiko der Facebook-Unternehmensseiten besteht durch Mangel an einer Rechtsgrundlage für den Betreiber und die damit verbundene Rechtsunsicherheit fort. Ein Lichtblick besteht, obwohl keine weiteren mildernden Maßnahmen von Facebook zu erwarten sind: Die kommende ePrivacy-Verordnung wird vermutlich ab Ende 2019 regeln, unter welchen Voraussetzungen Tracking für Statistikzwecke über längere Zeiträume ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen zulässig ist.
Bis jetzt ist noch nicht eindeutig geklärt, ob die AGB-Passagen zu Facebook-Insights eine wirksame Vereinbarung zur gemeinsamen Datenverarbeitung nach Art. 26 DSGVO sind. Es gibt gute Gründe, die dafür sprechen, jedoch sehen die Datenschutzbehörden das ganze bisher anders. Bis diese Frage abschließend durch die Rechtsprechung geklärt wurde, sollten Seitenbetreiber aufmerksam die Entwicklung Facebook Insights verfolgen. Seiten insights ergänzung facebook youtube. Wichtig ist auch, dass Sie Betroffenenanfragen, die Insights betreffen, innerhalb von sieben Kalendertagen an Facebook weiterleiten. Dazu sind Sie laut den AGB verpflichtet. Darunter könnten auch Anfragen zu fassen sein, die generell danach fragen, welche Daten Ihr Unternehmen zu einer natürlichen Person verarbeitet. Dagegen sprechen jedoch gleich mehrere Gründe: Facebook gibt über Insights nur anonymisierte Daten weiter und auf Facebook herrscht für User auch keine Klarnamenspflicht. Das heißt, dass Sie die Daten, die über Insights verarbeitet werden, in den allermeisten Fällen gar nicht dem Anfragenden zuordnen können.
Im Falle der gemeinsamen Verantwortung sieht die DS-GVO zusätzliche Anforderungen vor, die in Art. 26 DS-GVO niedergelegt sind. Danach sind gemeinsam Verantwortliche verpflichtet, in einer Vereinbarung transparent festzulegen, wer welche Verpflichtungen nach der DS-GVO erfüllt. Darüber hinaus müssen gem. Art. 26 Abs. 2 DS-GVO die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen in der Vereinbarung gebührend widergespiegelt und das Wesentliche der Vereinbarung muss den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat am 5. September 2018 einen Beschluss zur Thematik gefasst (siehe Anlage) und dabei festgestellt, dass der Betrieb einer Fanpage, wie sie derzeit von Facebook angeboten wird, ohne Vereinbarung nach Art. 26 DS-GVO rechtswidrig ist. Die DSK machte deutlich, dass Fanpage-Betreiberinnen und -Betreiber (unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder nicht-öffentliche Verantwortliche handelt) die Rechtmäßigkeit der gemeinsam zu verantwortenden Datenverarbeitung gewährleisten und dies nachweisen (Art.