Schwieriger ist die Frage beantworten, wann eine Beitragserhöhung einen fristlosen Vereinsaustritt rechtfertigt. Hier kommt es nämlich auf die Gesamtumstände an. Grundsätzlich reicht eine Beitragserhöhung für einen fristlosen Vereinsaustritt nicht aus. Dabei kommt es nicht allein darauf an, um welchen Prozentsatz der Mitgliedsbeitrag angehoben worden ist, sondern unter anderem darauf, welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind, gegenüber denen die Beiträge nicht mehr so sehr in Gewicht fallen wie finanziell belastbar die Mitglieder sind wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste. zumutbare prozentuale Beitragserhöhung kann deswegen sehr unterschiedlich sein. Das Landgericht Aurich (Urteil vom 22. Kündigung durch Vereinsvorstand - Wirksamkeit. 10. 1986, 1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40% nicht als Grund für einen fristlosen Austritt an. Das Landgericht Hamburg hielt ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um mehr als 100% für zulässig..
So entschied z. B. das LAG Hamm, die Formulierung " berufen" in Bezug auf den Vereinsgeschäftsführer weise auf eine Organstellung hin ( LAG Hamm vom 7. Im gleichen Urteil wurde diskutiert, ob die Beschreibung des Aufgabenbereichs des Vereinsgeschäftsführers durch den Begriff " obliegen " dagegen eine Organstellung ausschließe, da darin keine Aussage über die Vertretungsmacht nach außen getroffen wird (was das LAG ablehnte). Das zeigt, dass unbedachte Formulierungen schnell schädlich sein können. Zusätzlich muss zudem der besondere Vertreter mittels Beschluss des zuständigen Gremiums (ohne Regelung in der Satzung: Mitgliederversammlung) als Vereinsorgan bestellt worden sein. Und, wenn auch bislang nicht ausdrücklich von den Arbeitsgerichten als Voraussetzung definiert, er sollte in das Vereinsregister eingetragen werden. Fazit Die Problematik zeigt, dass Vereine bei der Aufstellung der Satzung klären sollten, ob ein Verbandsgeschäftsführer eine Organstellung innehat und von Beginn an entsprechend formulieren sollten.