Sprechen Sie sowohl mit Auszubildenden, die Sie gerne übernehmen würden, aber auch mit den Azubis, denen Sie eine frühzeitige Bewerbung in einem anderen Unternehmen ans Herz legen. Werden die für eine Übernahme in Frage kommenden Azubis rechtzeitig ermittelt, bildet dies die optimale Grundlage für eine frühzeitige Planung der Personalabteilung. Auch für den zukünftigen Mitarbeiter besteht ein Vorteil in der Übernahmegewissheit. Hat er rechtzeitig Kenntnis über die Übernahmemöglichkeit, dient das in ihn gesetzte Vertrauen als Bindungsmaßnahme. Auch die Thematik der zur Besetzung zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze sollte ehrlich angesprochen werden. Stellt sich ein Azubi nach der Übernahme einen anderen, als von Ihnen angebotenen Aufgabenbereich vor, sind Missverständnisse vorprogrammiert. Befristete Arbeitsverträge / 4.3 Befristung im Anschluss an die Berufsausbildung | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. Tipp: Ist eine Übernahme des Azubis ausgeschlossen, unterbreiten Sie ihm diese Hiobsbotschaft nicht unmittelbar vor der Abschlussprüfung. Versprechen Sie nur, was Sie halten können (und wollen) Hand aufs Herz: Nicht mit jedem Azubi können Sie sich eine längerfristige Zusammenarbeit vorstellen.
Innerhalb dieser Zeit maximal 3-mal verlängern. Keine ehemaligen Arbeitnehmer sachgrundlos befristen. Azubis, Leiharbeitnehmer, freie und aufgrund von Werkverträgen beschäftigte Mitarbeiter zählen nicht als ehemalige Arbeitnehmer: Mit diesen können Sie befristete Arbeitsverträge abschließen.
Unter "Studium" ist jedes Studium an einer Hochschule, Universität oder Fachhochschule zu verstehen, gleich ob an einer staatlichen oder privaten Einrichtung. [3] § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 TzBfG verlangt, dass die Befristung im "Anschluss" an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt. Ein zeitlicher Abstand zwischen der Beendigung der Ausbildung bzw. des Studiums und der Aufnahme der befristeten Tätigkeit ist durchaus zulässig. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Anschlussbeschäftigung "unmittelbar" erfolgen muss. Eine zeitliche Obergrenze für die Dauer der Befristung ist in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 TzBfG nicht festgesetzt, folgt aber aus dem Zweck dieser Befristung. Dem Beschäftigten soll der "Übergang" in eine "Anschlussbeschäftigung" erleichtert werden. In Anlehnung an eine Befristung zur Erprobung dürfte im Regelfall eine Befristungsdauer von maximal 6 Monaten sachgerecht sein. In der Literatur werden auch andere Zeiträume vertreten. § 14 TzBfG - Einzelnorm. [4] Nach der Rechtsprechung des BAG kann § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. TzBfG nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags rechtfertigen, der im Anschluss an Ausbildung oder Studium geschlossen wird.