In all diesen Konstellationen kommt es zum unerwünschten Erlöschen der Verpachtungsmöglichkeit für alle Kinder! Auch hier kann jedoch durch eine gekonnte Testamentsgestaltung Vorsorge getroffen werden. Dass all diese Themen einem juristischen Laien nicht geläufig sind und sein können, ist keine Frage. Wer hier aber nicht vom Zufall abhängig sein will, muss sich der Thematik bei einem Notar seiner Wahl annehmen. Eine entsprechende Testamentsgestaltung könnte dabei auszugsweise wie im Kasten aufgeführt lauten. Fazit: Die Gestaltung des vorletzten Willens (Vorsorgevollmacht) und letzten Willens (Testament) bei Apothekern folgt eigenen Vorgaben des ApoG. Um Risiken und (unerwünschte) Nebenwirkungen herkömmlicher Gestaltungen zu vermeiden, fragen Sie bitte Ihren Notar! | Dr. Peter Becker ist Notar in Schwäbisch Gmünd in der Sozietät "Notare Claus Denk & Dr. Pflichtteilsklausel - Auslegung Schlusserbenregelung. Peter Becker", Ledergasse 67, 73525 Schwäbisch Gmünd. Er ist Verfasser zahlreicher Fachbeiträge, v. a. zu Themen des nationalen und internationalen Erbrechts.
Zu einer Auszahlung oder einer Geltendmachung des Pflichtteils kam es nicht. Dennoch waren die weiteren Schlusserben der Meinung, dadurch sei ihr Erbanteil verwirkt worden. Auskunft über den Wert des Nachlasses Dem folgte das OLG in seinem Beschluss vom 1. 2. 2022 (Az. Korrektur eines Nachlassverzeichnisses und Pflichtteilsstrafklausel. 21 W 182/21, rechtskräftig) nicht. Die Pflichtteilsstrafklausel sei vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn das Einfordern des Nachlassverzeichnisses und die hieran geübte Kritik zu einer Belastung der überlebenden Ehegattin geführt habe, sei darin allein noch kein Fordern des Pflichtteils zu sehen, sondern zunächst nur das Verlangen einer Auskunft über den Wert des Nachlasses. Auf eine solche Auskunft sei der Pflichtteilsberechtigte angewiesen, um eine für ihn sinnvolle Entscheidung treffen zu können. Eheleute, die bereits den überlebenden Ehegatten vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben schützen wollten, müssten dies ihm Rahmen der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel deutlich zum Ausdruck bringen. (OLG Ffm. / STB Web) Artikel vom 28.
2017 die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins als festgestellt erachtet, den Antrag des Beteiligten zu 2 hingegen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Beteiligten zu 1 und 2 Miterben zu je ½ der Erblasserin sind. 1. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Ziffer 2 des gemeinschaftlichen Testaments angeordnete Pflichtteilsklausel vorliegend nicht greift und insofern nicht den Wegfall der in Ziffer 1 angeordneten Miterbenstellung der Beteiligten zu 1 bedingt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die von der Beteiligten zu 1 im Nachlassverfahren betreffend den vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin beantragte Einziehung des der Erblasserin am 4. 2009 erteilten Erbscheins kein "Verlangen" im Sinne der von den Ehegatten angeordneten Pflichtteilsklausel dar.