V. m. § 35 bzw. § 40 HOAI) zu begründen. Führt die Einstufung über die Punktebewertung zu einem anderen Ergebnis als die Zuordnung über die Objektliste, ist die Punktebewertung vorrangig. Leistungsphasen und Prozentsätze: Die berechneten Leistungsphasen mit den entsprechenden Prozentsätzen sind anzugeben. Wurden nicht sämtliche Grundleistungen einer Leistungsphase beauftragt oder ausgeführt – beispielsweise aufgrund einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags –, sind die erbrachten Teile darzustellen und prozentual zu bewerten. Da die HOAI keine Bewertung einzelner Grundleistungen vornimmt, haben diverse Autoren Splittingtabellen (siehe "Geteilte Leistungen") als Orientierungshilfen erarbeitet. Hierauf kann in der Rechnung gegebenenfalls zurückgegriffen werden. Honorarsatz: Der Honorarsatz (zum Beispiel Mindestsatz, Mittelsatz) ist in der Rechnung anzugeben. Honorartafel: Zur angewendeten Honorartafel sollte die einschlägige Vorschrift (zum Beispiel § 35 HOAI) benannt werden. § 5 Architektenrecht / IV. Fälligkeit des Architektenhonorars und Grundzüge der prüffähigen Honorarschlussrechnung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Herleitung des Honorars: Der Architekt sollte das Gesamthonorar für eine 100-Prozent-Leistung rechnerisch nachvollziehbar darlegen.
Er ist dann mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen mit der Folge, dass die Honorarforderung fällig wird. In einer weiteren Entscheidung vom 23. September 2004 (VII ZR 173/03) hat der BGH dann darauf hingewiesen, dass dies auch für einen Bauvertrag gilt, dem die VOB/B zugrunde liegt. Kürzlich hat der BGH seine neue Rechtsprechung für den VOB-Vertrag noch einmal bestätigt (Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 316/03 -). In dem entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht die Werklohnklage des Unternehmers wegen einer nicht prüfbaren Schlussrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen: Die Schlussrechnung des Klägers sei u. a. nicht übersichtlich und halte die Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses nicht ein; außerdem seien die einzelnen Rechnungspositionen nicht klar bezeichnet. Schlussrechnung architekt fälligkeit 2021. Die Werklohnforderung sei daher nicht fällig. Demgegenüber hat der BGH wiederum den Standpunkt vertreten, der Werklohn werde auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar sei, wenn der Auftraggeber des VOB-Vertrages nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben habe.
Diese Vorschrift hat tatsächlich zur Folge, dass die Leistung eines Architekten auch nach Jahren berechnet werden kann, da das Überreichen der Schlussrechnung ein wesentlicher Bestandteil des Beginns der Verjährungsfrist ist. Als Auftraggeber haben Sie gerade deshalb das Recht dem mit der Rechnungsstellung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung zu setzen. Stellt der Architekt dann weiter keine Rechnung, beginnt die Verjährung nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist zur Rechnungsstellung. Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auch bei nicht prüffähiger Schlussrechnung - Fachanwalt Bau - Verein für Fachanwälte Bau- & Architektenrecht e.V.. Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Bewertung des Fragestellers 24. 2016 | 10:02 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
HOAI HOAI – Preisrecht für Bauplanungsleistungen Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) repräsentiert seit 1977 Preisrecht für Leistungen der Bauplanung.
Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 21. 03. 2016 und möglicherweise veraltet. Abschlussrechnung Architekt - Baurecht, Architektenrecht - frag-einen-anwalt.de. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Ob die Rechnung des von Ihnen beauftragten Notars dem Grund und der Höhe nach gerechtfertigt ist, kann nur durch Prüfung sämtlicher Unterlagen abschließend beurteilt werden. Zunächst müsste auch geprüft werden ob auf Grundlage einer Honorarvereinbarung oder der HOAI abgerechnet wurde. Im Hinblick auf Ihre Frage einer möglichen Verjährung, so gilt bei Architektenleistungen die gesetzliche Frist von drei Jahren. Der Verjährungsbeginn hängt jedoch nicht davon ab, wann die Leistung erbracht wurde, sondern vom Zeitpunkt der Überreichung einer prüfbaren Schlussrechnung. Grund hierfür ist, dass die Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung ist.