Generell kann man nicht von ihm verlangen, mit dieser Aufgabe den Nachbarn zu betreuen (Henkel NiedenfürlSchulze, WEG, § 14 Rz. 10). Nach Auffassung des BayObLG kann ein Schadensersatzanspruch auch dann entstehen, wenn der Eigengebrauch von Teilen der Wohnung (in Fall 2 der Terrasse) für nicht unerhebliche Zeit entzogen wird (BayObLG 'WE 87, 160). Es darf sich jedoch nicht nur um kurzfristige, durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Gebrauchsbeeinträchtigungen handeln. Pflichten des WEG-Verwalters bei Maßnahmen der Instandhaltung & -setzung des Gemeinschaftseigentums. Zu ersetzen ist schließlich auch ein Mietzins-Ausfall durch berechtigte Mietminderung des Mieters oder gar notwendig entstandene Hotelkosten bei völliger Unbenutzbarkeit der Wohnung. Ein Kommentar von S. Stein WRS-Verlag Fallabgrenzung beachten! Die vorstehenden Ausführungen betreffen nur Schäden, welche durch die Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum entstehen. Abzugrenzen hiervon sind Schäden, welche am Sondereigentum entstehen, weil das Gemeinschaftseigentum mangelhaft ist. aus
Sie haben eine Eigentumswohnung gekauft und es werden Mängel am Gemeinschaftseigentum entdeckt? Hier finden Sie alle Informationen zur Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum. Risse im Beton, schief gesetzte Fliesen, Moos am Sockel – typische Mängel mit denen Wohnungseigentümer konfrontiert werden können. Treten diese unschönen Merkmale an der Substanz im Gemeinschaftseigentum auf, können Sie nicht selbst bestimmen, wie Sie vorgehen möchten, sondern müssen sich mit allen Besitzern des Gemeinschaftseigentums über die Mängelbeseitigung abstimmen. Haftung der WEG für verhinderte Instandsetzung | Große-Wilde & Partner GbR. Was ist Gemeinschaftseigentum? Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Bestandteile des Gebäudes und Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen. Laut §1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes ( WEG) sind das das Grundstück sowie Einrichtungen des Gebäudes, die nicht explizit im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Klassischerweise gehören zum Gemeinschaftseigentum Fenster, Außenwände, tragende Wände, Dach, Treppenhaus, Aufzug, Briefkastenanlage, Gartenflächen und einiges mehr.
Beispiel: Ein starker Sturm hat einige Dachziegel des Hausdachs abgedeckt. Es ist ein großes Loch entstanden. Hier ist der Schaden am Dach zwar schon eingetreten. Dennoch darf Herr Müller einen Dachdecker mit der Noteindeckung des Dachs beauftragen, denn es besteht die Gefahr, dass Regenfälle Feuchtigkeitsschäden am Dachstuhl verursachen. Achtung: Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie auch nur die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen beauftragen. Denn: Nur deren Kosten können Eigentümer an die Gemeinschaft weitergeben. Beauftragt man dagegen über die Gefahrenabwehr hinausgehende Maßnahmen, bleibt man auf den Kosten sitzen. Beispiel: Bei einem Einbruch wurde die Hauseingangstür beschädigt und schließt nun nicht mehr. Instandsetzungspflicht des Eigentümers für das Gemeinschaftseigentum. Da es Wochenende ist, kann Herr Müller den Verwalter nicht erreichen. Hier darf Herr Müller einen Handwerker mit der notdürftigen Reparatur der Tür beauftragen. Es würde aber die Kompetenz zur Notgeschäftsführung von Herrn Müller überschreiten, wenn er direkt den Austausch der kompletten Tür veranlassen würde.
2014 - V ZR 9/14): Eine Kellergeschosswohnung ist aufgrund von Feuchtigkeitsschäden unbewohnbar und es droht ein Übergreifen des Feuchtigkeitsschadens auf den übrigen Kellerbereich. BGH: Bei sofortigem Instandsetzungsbedarf ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum mehr. Wichtig: Anfechtungsnotwendigkeit bei Weiterbeobachtungs- und Teilsanierungsbeschlüssen Wird trotz sofortigen (Gesamt-) Sanierungsbedarfs ein Eigentümerbeschluss gefasst, die weitere Mangelentwicklung zunächst nochmals zu beobachten oder nur eine Teilsanierung durchzuführen, so wird dies regelmäßig pflichtwidrig sein. Allerdings muss ein solcher Beschluss durch den betroffenen Wohnungseigentümer angefochten werden. Unterbleibt dies, so kann er sich nicht auf die in der Untätigkeit liegende Pflichtverletzung berufen. Denn - so der BGH - die Bestandskraft eines Beschlusses schließt den Einwand aus, er habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen.
08. 07. 2019 Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört insbesondere dessen ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (§ 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG). Sie steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu (§ 21 Abs. 1 WEG). Von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, muss daher jede Maßnahme der Instandhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung von gemeinschaftlichem Eigentum von ihnen vorab mehrheitlich beschlossen werden. Führt ein Eigentümer solche Maßnahmen ohne einen wirksamen Eigentümerbeschluss durch, kann er von den Miteigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Kosten- oder Wertersatz verlangen, sondern muss selbst bezahlen. Der Fall: Wohnungseigentümer W lässt 2005 die 32 Jahre alten einfach verglasten Holzfenster seiner Wohnung durch Kunststoffrahmenfenster mit Dreifachisolierglas ersetzen. Zu diesem Zeitpunkt legen er und alle weiteren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die nach ihrem Wortlaut nicht ganz eindeutige Teilungserklärung übereinstimmend dahingehend aus, dass die Erneuerung der Fenster von dem jeweiligen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen ist.