Bei Teilunmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung, ebenso wenn Herausgabe eines Surrogats für die unmöglich gewordene Leistung verlangt wird (das sog. stellvertretende commodum). Über den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d. des Zeitpunkts, in dem die Preisgefahr auf den Käufer übergeht, so daß Kaufpreiszahlungspflicht trotz Untergangs der Sache besteht, enthält das Kaufrecht Sonderbestimmungen (§§ 446, 447 BGB; Versendungskauf). b) Ist die Unmöglichkeit der Leistung vom Gläubiger zu vertreten – z. Hinderung des Leistungserfolgs durch ihn -, so wird der Schuldner mangels eigenen Verschuldens von seiner Leistungspflicht frei, behält aber den Anspruch auf die Gegenleistung (§§ 275, 324 I BGB). Entsprechendes gilt, wenn die Leistung während des Gläubigerverzugs ohne eigenes Verschulden des Schuldners unmöglich wird (§ 324 II BGB). c) Wird die Leistung – wie meist – durch ein Verschulden des Schuldners unmöglich, so hat der andere Teil ein dreifaches Wahlrecht: Er kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder die Rechte nach § 323 BGB – s. Zweiseitig verpflichtende vertrag. o. : beiderseitige Schuldlosigkeit – geltend machen (§ 325 BGB).
Allgemeines zum Haftrücklass nach § 4 Abs 4 BTVG Der Haftrücklass dient der Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung. Der Bauträger hat dem Erwerber/Werkbestellter im Anwendungsbereich des Bauträgervertragsgesetzes für die Dauer von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstands einen Haftrücklass einzuräumen. Der Haftrücklass hat zumindest 2% des vereinbarten Kaufpreises inklusive des Entgelts für allfällige Sonder- oder Zusatzleistungen des Bauträgers oder vorgegebener Professionisten zu umfassen. Unvollkommene und vollkommene zweiseitige (synallagmatische) Verträge › Vertrag / Vertragsrecht. Die im Zuge des Rechtsgeschäftes anfallenden Abgaben und Steuern sowie die Kosten der Vertragserrichtung sind nicht zu berücksichtigen. Alternativ zum Barhaftrücklass kann eine Haftrücklassgarantie vereinbart werden. Die Haftrücklassgarantie ersetzt den Haftrücklass, führt jedoch sonst zu keiner Veränderung der Rechtspositionen. Die vom Unternehmer bestellte Haftrücklassgarantie gibt dem Erwerber die Möglichkeit, einen Teil des bereits vollständig gezahlten Kaufpreises zurückzuerlangen und damit den bei einer reinen Haftrücklassvereinbarung bestehenden Zustand herzustellen.
Müller, Heidelberg 1982, ISBN 3-8114-5082-4. 10., neu bearbeitete Auflage: 2010, ISBN 978-3-8114-9652-1. 96 f. Palandt, Helmut Heinrichs: BGB-Kommentar, 68. Auflage, 2009, Überblick 15 vor § 104. Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
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(synallagmatischer V. ). Ein g. V. ist ein Vertrag, bei dem die notwendig beiderseitigen Verpflichtungen (anders z. B. Darlehen, nur einseitig verpflichtend) in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis – Synallagma – stehen; die eine Leistung soll nur um der anderen willen erbracht werden (Austauschv. ; "do ut des" = ich gebe, damit du gibst). Die wichtigsten Vertragstypen des BGB sind gegenseitige Verträge, insbes. Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Dienst- und Werkv. (s. d. Lexexakt - Rechtslexikon Unvollkommenzweiseitigervertrag. Das Gesetz enthält im Hinblick auf den engen Zusammenhang beider Leistungen Sondervorschriften über das Schicksal der Gegenleistung bei Leistungsstörungen (§§ 320ff. BGB, mit Abwandlungen bei den einzelnen Vertragstypen): Wer aus einem g. verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung, sofern er nicht vorleistungspflichtig ist, bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern (§ 320 BGB; Ausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, § 11 Nr. 2a AGBG). Diese Einrede des nicht erfüllten Vertrags ist eine Unterart des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts; sie gilt kraft Verweisung ebenfalls beim Rücktritt und bei der Wandelung (§§ 348, 467 BGB).
Bei zweiseitigen Verträgen wird folgendermassen unterschieden: Unvollkommene zweiseitige Verträge Begriff Unvollkommene zweiseitige Verträge = Die Leistungen der Parteien stehen nicht im Austauschverhältnis Anwendungsbeispiel Zinsloses Darlehen (OR 312) unentgeltlicher Auftrag (OR 394) Vollkommene zweiseitige Verträge Vollkommene zweiseitige Verträge = Synallagmatische Verträge, Leistung und Gegenleistung stehen im Austauschverhältnis Anwendungsbeispiele Kauf (OR 184 ff. ) Miete (OR 253 ff. ) Arbeitsvertrag (OR 319 ff. ) Werkvertrag (OR 363 ff)