Keine andere Nutzung als für zeitgemässes Wohnen möglich: Geregelt durch die Trennung von Bauzonen und Nichtbauzonen. Eine übermässige und sachfremde Nutzung, wie beispielsweise für gewerbliche Zwecke ist bereits durch Art. 24b RPG geregelt. In den jeweiligen kantonalen Richtplänen sind die entsprechenden Zonen festgelegt: Jede Beantragung eines Gewerbes oder eines Nebenerwerbes in der Landwirtschaftszone darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden, auch hier ist die Praxis restriktiv. Der Gesetzgeber hat unfaire Möglichkeiten geschaffen, um eine vollständige Nutzung zu realisieren: Um dem Strukturwandel in der heutigen Landwirtschaft entgegenwirken hat der Gesetzgeber Ausnahmebedingungen geschaffen. Auch bei einer grosszügigen Umsetzung dieser Behelfe verbleiben in der Tat unzählige potentielle Wohnflächen ungenutzt. Revision Raumplanungsgesetz - 2. Etappe (RPG 2) und Landschaftsinitiative. Im Übrigen ist das in den nicht gebrauchten Ställen erlaubte Einlagern von Schiffen und Wohnwagen usw. kaum zonenkonform und dient nicht landwirtschaftlichen Zwecken.
Es bestehe aber kein Anlass, vom Ziel abzurücken, gegen die Zersiedelung der Schweiz vorzugehen. Der Vorwurf, wonach der Bund bei der Raumplanung in die Hoheit der Kantone eingreifen wolle, treffe nicht zu. Die BPUK hatte am Montag an einer Medienkonferenz zusammen mit dem Gewerbeverband, dem Gemeindeverband, der Bauwirtschaft und dem Hauseigentümerverband die laufende zweite Etappe der RPG-Revision (RPG2) scharf kritisiert. Diese befindet sich noch bis am 15. Revision raumplanungsgesetz 2 etappe 2017. Mai in der Vernehmlassung. " Es ist aussergewöhnlich, dass die Arbeiten an einem neuen Gesetz noch während der Vernehmlassung gestoppt werden. SGV Direktor Reto Lindegger sagt zum Entscheid: "Ich bin sehr froh für die Gemeinden, sie bekommen dadurch wieder etwas Luft für die sorgfältige Umsetzung der ersten Etappe. " Vernehmlassungseingabe VSEG ( hier)
Angesichts der Bedeutung dieses Ansatzes für das Bauen ausserhalb der Bauzonen beschloss der Bundesrat, hierzu und zu anderen neuen Elementen vom Juni 2017 bis August 2017 eine ergänzende Vernehmlassung durchzuführen. Die Stellungnahmen fielen erneut überwiegend kritisch bis ablehnend aus. Allerdings erachteten insbesondere die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) sowie einzelne Fachverbände den Planungs- und Kompensationsansatz als entwicklungsfähig. Gestützt auf weitere Vertiefungsarbeiten und Rückmeldungen kantonaler Gremien sowie von Wirtschafts-, Umwelt- und Fachverbänden wurde der Planungs- und Kompensationsansatz inzwischen wesentlich präzisiert. Adresse für Rückfragen Dr. Revision raumplanungsgesetz 2 etappe video. Maria Lezzi, Direktorin Bundesamt für Raumentwicklung, Tel. 058 464 25 97 (Kommunikation) Links Herausgeber
Die Stabilisierung der Zahl der Bauten und Anlagen soll primär mittels einer Anreizstrategie gefördert werden. Diese besteht darin, dass für die Beseitigung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen eine Abbruchprämie in der Höhe der Abbruchkosten ausgerichtet werden soll. Für viele Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen hat man bereits Lösungen gefunden! Revision raumplanungsgesetz 2 etape 1. Doch viele Kantone setzen diese nicht um!