des Naturfreundeverein "Wacheberg" e. V. A. Allgemeines § 1 Präambel Gemäß § 9 der Satzung erfolgt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung durch den Vorstand des Vereins. Zur Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erlässt der Verein. folgende Ordnung. § 2 Grundsätze 1) Die Finanzen des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. 2) Der Verein hat die Finanzwirtschaft so zu planen, dass die Erfüllung der Vereinsaufgaben gesichert ist. 3) Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel und etwaigen Überschüsse können nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Finanzordnung gemeinnütziger vereinigte. B. Haushalt § 3 Haushalt 1) Der Haushalt bildet die Grundlage für das Finanzgebaren des Vereins. Er wird im jeweiligen Wirtschaftsplan dokumentiert. 2) Der Wirtschaftsplan wird jährlich vom Schatzmeister aufgestellt und vom Vorstand beschlossen. Er muss der Mitgliederversammlung zur endgültigen Genehmigung vorgelegt werden. 3) Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. 4) Der Vorstand kann im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes über jede Summe verfügen.
Die Vereinstätigkeit, für die nur ein Auslagenersatz in Betracht kommt, wird als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnet. Der ehrenamtlich Tätige erhält für seine Opfer an Zeit und Arbeitskraft, also auch für seinen Verdienstausfall, keinerlei Entschädigung (OLG Celle NdsRpfl. 1993, 244/245). Der klassische Aufwendungsersatz umfasst Auslagen des Vereins- oder Vorstandsmitglieds, die in seiner Eigenschaft im Verein und damit im Interesse des Vereins entstanden sind, wie Reisekosten, Telefon- und Portokosten etc. Davon abzugrenzen ist eine vom Verein an seine Organmitglieder gezahlte Vergütung. Eine Vergütung wird im Rahmen eines Anstellungsvertrages gezahlt. Wird eine Vergütung vom Verein an seine Vorstandsmitglieder gezahlt, handelt es sich nicht mehr um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Rechte von Fördermitgliedern. Ein entsprechender Dienstvertrag sollte immer schriftlich vereinbart werden. Eine Aufwandspauschale stellt eine Vergütung dar. Merke: Erhält das Vorstandsmitglied oder Vereinsmitglied eine (auch niedrige) Vergütung (zum Beispiel in Form einer Pauschale für Aufwendungen), dann liegt ein Anstellungsvertrag in der Form eines Dienstvertrages vor (§§ 611, 675 BGB).
Vereinsordnungen sind daher ein sehr hilfreiches Instrument für den Vorstand, um das Vereinsleben rechtssicher zu machen, besser zu organisieren und die Vereinssatzung dadurch nicht zu überfrachten. Satzung und Vereinsordnungen haben somit vereinsrechtlich gesehen unterschiedliche Rechtsqualität, sind aber im Innenverhältnis zu den Mitgliedern gleichermaßen verbindlich. Im Gegensatz zur Satzung werden Ordnungen nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sollen sie aber verbindlichen Charakter haben, müssen sie auf der Satzung basieren und in dieser muss auf die Ordnungen als Ergänzung hingewiesen werden. Was wird in der Finanzordnung geregelt? Eine wesentliche Ordnung eines Vereins ist die Finanzordnung. Diese regelt die Verwaltung des Vereinsvermögens durch den Vorstand und die entsprechenden Nachweispflichten gegenüber der Mitgliederversammlung. In ihr werden vorrangig interne Verfahrensvorschriften geregelt. Wegweiser Bürgergesellschaft: Vereins- und Geschäftsordnungen. Dagegen müssen Pflichten, die ohnehin per Gesetz vorgeschrieben sind (z. B. Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten) nicht unbedingt in einer Finanzordnung festgehalten werden.
Wie detailliert der Haushaltsplan gegliedert ist, hängt von den finanziellen Strukturen des Vereins und den Informationsbedürfnissen der Mitglieder ab. Die Finanzordnung kann zwar Vorschriften zum Umfang bestimmter Einzelposten machen (zum Beispiel Höhe der Neuverschuldung). In der Regel wird man das aber dem Beschluss der Mitgliederversammlung über den Entwurf des Haushaltsplans überlassen. Mittelbindung bei Gemeinnützigen Bei gemeinnützigen Vereinen muss auch berücksichtigt werden, dass aufgrund der Mittelbindungsvorschriften ein Ausgleich von Verlusten zwischen den zweckbezogenen Bereichen (ideeller Bereich und Zweckbetrieb), der Vermögensverwaltung und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nur in Sonderfällen zulässig ist. Wichtig | Die Budgetplanung muss also getrennt erfolgen und streng darauf achten, dass in der Vermögensverwaltung und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben keine Verluste entstehen dürfen. Geschäfts- und Finanzordnung | EXIT e.V. – Ruppiner Selbsthilfe. Innerhalb des steuerbegünstigen Bereichs muss dagegen nicht weiter unterteilt werden (in ideellen Bereich und Zweckbetrieb).
Besitzen die Abteilungen eine solche Budgethoheit, sollten sie unbedingt einen eigenen Haushalt aufstellen, der vom Gesamtvorstand genehmigt wird. Dabei muss streng darauf geachtet werden, dass auch hier die gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelbindung beachtet wird, weil Verstöße dagegen zulasten des Gesamtvereins gehen. Finanzordnung gemeinnütziger vereinigten. Die zuständigen Abteilungsleiter müssen die Einhaltung des Haushaltsplans nicht nur überwachen, sondern auch an den Gesamtvorstand berichten. Aufbau eines Haushaltsplans Die folgende Grafik zeigt beispielhaft, wie ein Haushaltsplan aufgebaut sein könnte: Weiterführender Hinweis Beitrag "Der Haushaltsplan: So wird daraus kein rechtliches Risiko für den Vorstand", VB 5/2014, Seite 6 Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 10 | ID 42719645
8. Die Inanspruchnahme einer Ehrenamtspauschale ist laut der Satzung in aktueller Fassung für die dort genannten Funktionsträger unseres Vereins möglich. Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für uns als gemeinnütziger Verein, in Anspruch genommen werden, sofern sie dem ideellen Bereich oder Zweckbetrieb zuzuordnen sind. Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt zum Beispiel für eine Tätigkeit als: Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst, Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich solange die nachstehenden Forderungen erfüllt sind: Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen Zwecken dienen. Finanzordnung gemeinnütziger vereinigung. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen. Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer-und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.