Grundlagen bei öffentlichen Bauaufträgen liefern dafür zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich § 15 im Abschnitt 1 der VOB Teil A sowie beim offenen und nicht offenen Verfahren von EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte § 15 EU im Abschnitt 2 bzw. im nicht offenen Verfahren bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen § 15 VS im Abschnitt 3 der VOB/A. Zweifel an der Angemessenheit der Preise lassen sich nach Tz. 5. 2. 1 in der Richtlinie 321 (Prüfungs- und Wertungsübersicht) im VHB-Bund (2019) in der Regel dann ableiten, wenn die Angebotssumme/n: eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer ist/sind als die der übrigen Bieter oder erheblich von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des Auftraggebers abweichen. Auskömmlichkeit der preise full. Analoge Aussagen gelten auch bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau mit Verweis im speziellen Handbuch HVA B-StB (Ausgabe August 2019) in Teil 2 unter Tz. 4 – Prüfung und Wertung der Angebote – in den Nr. 41 bis 47, wonach bei Abweichung des Meistbietenden um mehr als 10% von dem nächsthöheren Angebot eine Aufklärung zu den Preisen als unerlässlich anzusehen ist.
Der öffentliche Auftraggeber darf sich von einem als auffällig identifizierten Angebot nicht sofort verabschieden, sondern hat die Pflicht, schriftlich von dem betroffenen Bieter unter Setzung einer zumutbaren Antwortfrist Aufklärung über die Kalkulation seiner Preise zu verlangen. Kann der Bieter durch seine Erläuterungen glaubhaft machen, dass die von ihm angebotenen Preise für ihn auskömmlich sind, darf das Angebot weiter in der Wertung bleiben und es darf auch der Zuschlag auf dieses Angebot erteilt werden. Werden die Bedenken des Auftraggebers hingegen vom Bieter nicht ausgeräumt, darf der Zuschlag auf das Angebot nicht erteilt werden. Unauskömmlichkeit allein ist kein Ausschlussgrund!. Fühlt sich ein Bieter durch eine solche Entscheidung des Auftraggebers ungerecht behandelt, dann steht es ihm, zumindest in Vergabeverfahren oberhalb der Schwelle, frei, eine Vergabekammer von der Auskömmlichkeit seines Preises zu überzeugen. Ein Konkurrent des Billig-Bieters kann sich hingegen regelmäßig nicht auf das Verbot, wonach ein Zuschlag auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot nicht erteilt werden darf, berufen.
Ein Vergabeverfahren eines öffentlichen Auftraggebers ist in der Praxis im Wesentlichen ein Preiswettbewerb. Wenngleich die Vergabestelle ausdrücklich dazu aufgerufen ist, der Auftragsvergabe neben dem Preis weitere Wertungskriterien wie z. B. die Qualität, den technischen Wert, die Ästhetik oder Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist heranzuziehen, hat der Preis bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach wie vor eine überragende Bedeutung. Auskömmlichkeit des Angebots. In aller Regel hat derjenige Bieter die besten Karten, der den günstigsten Preis für die ausgeschriebene Leistung anbietet. Dass der günstigste Bieter bei weitem nicht immer auch derjenige ist, der die ausgeschriebene Leistung am besten erledigt, ist eine Binsenweisheit. Qualität hat nun einmal ihren Preis. Um den im Vergabeverfahren angelegten Preiswettbewerb nicht ungesund ausarten zu lassen, sehen nahezu alle Vergabeordnungen zu Gunsten des öffentlichen Auftraggebers eine Schutzvorschrift vor.
sowohl zu den einzelnen Einheitspreisen (EP) für Teilleistungen als Positionen im Leistungsverzeichnis (LV), als auch im Rahmen der Angebotsendsumme für den Bauauftrag. Dafür sollte Einsicht in die Kalkulation bzw. die Preisermittlungsunterlagen der Bieter genommen werden, beispielsweise in die vorgelegten ergänzenden Formblätter Preise ( EFB-Preis) 221 bis 223 nach Vergabe- und Vertragshandbuch ( VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) bzw. in die zum Angebot übergebene Urkalkulation. Eine Grundlage dafür liefert die von der Fa. f:data Weimar/Dresden nutzbare Online-Software " " mit wichtigen Aussagen zur bau- und betriebswirtschaftlichen Diagnose von EFB-Preisblättern nach bauauftragsbezogenen Kostenaussagen der Preiselemente, zum Deckungsbeitrag (DB) der Angebote, leistungs- und auftragsbezogenen Stundensätzen u. a. Kein Zuschlag auf ungewöhnlich niedriges Angebot - Vergaberecht. Im Rahmen der Aufklärung sollte besonders geprüft werden, ob: die kalkulierte Gesamtstundenzahl des Angebots den geschätzten bautechnisch erforderlichen Ansätzen der Vergabestelle entspricht, der Kalkulationslohn sich im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen hält und als angemessen erscheint, Der Auftraggeber darf von Bietern bzw. Bewerbern nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung eine Aufklärung zur Eignung, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Angemessenheit von Preisen in den Angeboten verlangen.
: VK B 2-12/21). Der Auftraggeber hatte Generalunternehmerleistungen für den Neubau von Typensporthallen im offenen Verfahren ausgeschrieben. Ausweislich der Bekanntmachung war einziges Zuschlagskriterium der Preis. Nebenangebote, als von der Leistungsbeschreibung abweichende Angebote, waren ausdrücklich zugelassen. Auskömmlichkeit der preise movie. Sie sollten es den Bietern ermöglichen, neben dem Hauptangebot, das mit den in den Vergabeunterlagen genannten Anforderungen übereinstimmen musste, unter bestimmten Voraussetzungen ihrer Meinung nach passendere, fortschrittlichere oder wirtschaftlichere Alternativen anzubieten. Eine Bieterin, deren Angebot nicht berücksichtigt werden sollte, weil es nicht das wirtschaftlichste sei, machte gegenüber der Vergabekammer geltend, dass das Nebenangebot einer anderen Bieterin, auf das der Zuschlag erteilt werden sollte, auszuschließen sei. Als Begründung führte sie an, dieses Nebenangebot sei nicht auskömmlich und liege fast 20 Prozent unter dem Hauptangebot. Sie habe folglich einen Anspruch darauf, dass das Angebot der anderen Bieterin auf Auskömmlichkeit geprüft werde.
§ 44 UVgO (1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. (2) Der Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen.