Lassen sie sich hier aber in jedem Fall von uns beraten, damit es nicht zu aufenthaltsrechtlichen und Verstößen gegen den Visakodex und weitere ausländerrechtliche Probleme, wie Aufenthaltsverboten, Einreisesperren, Zurückweisungen oder erneuten Visumsablehnungen kommt. Falschangaben oder Visamissbrauch aus Unwissenheit können dazu führen. Ebenso Vorlage gefälschter Unterlagen. Deshalb sollte man auf die Einschaltung von Reisebüros oder "Agenturen" verzichten, wenn man die Rechtslage nicht genau kennt.
Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde. Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird. Das Gleiche gilt für den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach § 839 BGB ( Amtshaftung) in Verbindung mit dem jeweiligen Beamtengesetz ( § 48 BeamtStG, § 75 BBG). Die Remonstration ist im Beamtenalltag eine nur selten genutzte Möglichkeit, da ein potentieller Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert. Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Verhältnis von Remonstrationen zu Frühpensionierungen bei Beamtinnen und Beamten antwortete die Bundesregierung unter anderem: "Die Remonstration bedarf keiner besonderen Form, kann also mündlich oder schriftlich erfolgen.