Ausschüttung steuerliches Einlagekonto – Die Bescheinigung Eine Kapitalgesellschaft muss ihren Anteilseignern Leistungen, die nach § 27 I S. 3 KStG als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, nach amtlich vorgeschriebenem Muster nach Maßgabe des § 27 III S. 1 KStG bescheinigen. Verwendungsreihenfolge beachten! Bei der Gewinnausschüttung ist die Verwendungsreihenfolge zu beachten, d. Der Fluch des steuerlichen Einlagekontos - NWB Experten BlogNWB Experten Blog. h. ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ist nicht möglich, § 27 I S. 3, 5 KStG. Eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto kann erst erfolgen, wenn kein ausschüttbarer Gewinn (mehr) vorliegt. Die Differenzrechnung resultiert aus einer gesetzlichen Verwendungsreihenfolge, nach der stets zunächst der von der Kapitalgesellschaft erwirtschaftete (dh. für Gewinnausschüttungen verwendbare) Gewinn und erst danach der auf dem Einlagekonto ausgewiesene Bestand als für eine Gewinnausschüttung an den Anteilseigner verwendet kann. Eine Ausschüttung steuerliches Einlagekonto gilt nur dann und insoweit als aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt, als sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
Daher frage ich mich, ob das steuerliche Einlagekonto nur zur Klarstellung da ist oder ob das FA damit die Einlagen quasi zu Gewinn umdefiniert. Nach §27 KStG besteht mE eine Pflicht zur Angabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung. Insofern hätte das FA - wie bei nicht abgegebenen USt-Voranmeldungen auch - doch wohl die Abgabe anmahnen müssen statt willkürliche Zahlen anzunehmen. Und das auch noch ohne hinzusehen, denn schließlich enthielten die Bilanzen unmissverständlich eine Position "Kapitalrücklage". Kapitalrücklage und steuerliches Einlagekonto Beitrag #3 Hmmm, hier muss ich nochmal schmökern. Im welchem Jahr wurde Eure GmbH eigentlich gegründet? Kapitalrücklage und steuerliches Einlagekonto Beitrag #4 28. April 2007 Siw wurde im Jahr 2001 gegründet, und im selben Jahr wurden auch der größte Teil der Einlagen für die Kapitalrücklage geleistet. Kapitalrücklage und steuerliches Einlagekonto Beitrag #5 29. Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos - WEKA. April 2007 7. Dezember 2004 858 0 Für die Kapitalrückzahlung gilt die Verwendungsfiktion (wie früher), die Möglichkeit der direkten Ausschüttung von Nachschüssen ist entfallen.
Mir persönlich ist allerdings kein Fall bekannt, in dem dieser Versuch erfolgreich war. Die andere Empfehlung, die für Fälle gilt, in denen sich die Kapitalrücklage aufgrund eines Forderungsverzichts erhöht hat: Dem Finanzamt gegenüber wird argumentiert, der Forderungsverzicht sei nur handelsrechtlich, nicht aber steuerlich gewollt gewesen und daher auch so ausgesprochen worden. Im ersten Moment denkt man sicherlich: "Welch ein Unfug". Bei genauerer Betrachtung kann man der Lösung aber durchaus Charme abgewinnen, denn § 5 Abs. 2a EStG sieht durchaus steuerbilanzielle Sonderfälle (Stichwort "Rangrücktrittsvereinbarungen") im Zusammenhang mit Darlehen vor. Inwieweit diese Argumentation tatsächlich von Erfolg gekrönt ist, vermag ich indes nicht zu beurteilen. Fundstellen/weitere Infos: Ott in StuB 2015, S. 363 Ott in DStR 2014, S. 673 BFH v. 28. 01. Ausländische Kapitalgesellschaft: Rückzahlung steuerliches Einlagekonto. 2015 – I R 70/13 BFH v. 11. 02. 2015 – I R 3/14 FG Münster v. 04. 2014 – 9 K 2089/13 F FG Baden-Württemberg v. 2015 – 6 K 3095/14
Das heißt: Ein direkter Zugriff auf die Kapitalrücklage bzw. das Einlagekonto ist nicht möglich. Eine Ausnahme gilt lediglich bei der Kapitalherabsetzung, die einen unmittelbaren Zugriff auf das steuerliche Einlagekonto erlaubt, wenn eine sofortige Auskehrung an die Gesellschafter erfolgt. Dabei ist allerdings zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise ein Sonderausweis nach § 28 KStG vorhanden ist. Zudem muss § 17 Abs. 4 EStG beachtet werden ("Veräußerungsgleicher Vorgang" bei der Rückzahlung von Kapital). Wenn nun aber alle Hürden genommen worden sind und das steuerliche Einlagekonto für die Ausschüttung verwendet werden darf, so muss unbedingt darauf geachtet werden, dass zutreffende Auszahlungen auch als solche bescheinigt werden (sehr lesenswert: Ott in StuB 2015, S. 363). In der Praxis (und auch auf Seminaren) kursieren weitere Empfehlungen, um das steuerliche Einlagekonto zu bereinigen. Die eine: In der aktuellen Körperschaftsteuer-Erklärung einfach den richtigen Wert angeben und hoffen, dass das Finanzamt dies nicht prüft und nun den neuen (richtigen) Wert feststellt, ohne ihn mit den Vorjahresbescheiden abzugleichen.
Das Team von gut ausgebildeten, fachlich geschulten und motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bildet die Basis unserer erfolgreichen Beratung am Kanzleistandort in Fulda. Atikon Marketing & Werbung GmbH HNW Herber Niewelt Witzel Partnerschaft mbB Steuerberatungsgesellschaft Weitere Artikel zu diesem Thema
Der Abzug des Verlusts infolge eines Darlehensausfalls nach § 20 Abs. 2 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt danach letztlich nur dann in Betracht, wenn der Gesellschafter zu weniger als 1% an der GmbH beteiligt ist, das Darlehen bereits vor Eintritt der Krise der GmbH wertlos war oder keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung für das Darlehen vorliegt. Gründungs- und Kapitalerhöhungskosten Bei der Gründung wie auch bei einer Kapitalerhöhung ist zu beachten, dass damit verbundene, laut Satzung von der GmbH zu tragende Kosten, nicht mit dem Agio verrechnet, sondern sofort als Gründungs- bzw. Kapitalerhöhungskosten auf dem Konto "Sonstige Aufwendungen, unregelmäßig" (SKR 03/SKR 04: 2309/6969) verbucht werden. Bezüglich Höhe und Zusammensetzung der von der GmbH zu übernehmenden Gründungskosten sollte die restriktive Haltung einiger OLG berücksichtigt werden. So genügt dem OLG Celle [3] die folgende, in vielen Satzungen anzutreffende Klausel nicht: "Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.
07. 04. 2018 Das sogenannte steuerliche Einlagekonto ist kein Konto im Sinne der Finanzbuchhaltung, sondern ein Merkposten für nicht in das Nenn-/Stammkapital geleistete Einlagen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Im Regelfall entspricht das fiktive steuerliche Einlagekonto der handelsrechtlichen Kapitalrücklage. Allerdings kann es unter anderem durch reguläre Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft gemindert werden, nämlich dann, wenn kein ausreichender - sogenannter "ausschüttbarer" - Gewinn zur Verfügung steht. Beispiel 1: Zum 31. 12. 2016 beträgt der ausschüttbare Gewinn einer Kapitalgesellschaft 40. 000 €, das steuerliche Einlagekonto beläuft sich zum gleichen Zeitpunkt auf 100. 000 €. Im März 2017 nimmt die Gesellschaft für 2016 eine Ausschüttung in Höhe von 90. 000 € vor. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung wird eine Ausschüttung zunächst aus dem "Topf" des ausschüttbaren Gewinns finanziert (hier 40. 000 €). Danach kann - nach den Regeln der Logik - kein Gewinn mehr ausgeschüttet werden.