Lieber Fragesteller, vielen Dank für Ihre Frage. Ich berate dauerhaft einige Eventdienstleister und Portale und helfe gerne. Da ich selbst in Wien gelebt habe, nehme ich an, dass die Veranstaltung in Wien (wg. Lainzer Tiergarten) stattfindet, richtig, der Vertrag aber deutschem Recht unterliegt, richtig? Zur Sache selbst: Ich verstehe es so, dass Sie die Eventagentur haben. Gepostet haben Sie den Vertrag zwischen DJ und Ihnen als Agentur. Ein Event-Dienstleister Vertrag ist grds. ein Werk- bzw. DJ vertrag - Vertragsrecht - frag-einen-anwalt.de. Dienstvertrag (i. d. R. ist es ein Dienstvertrag). Der Vertrag ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen ordentlich und außerordentlich. kündbar. Der DJ behält auch bei einer Kündigung grds. einen Anspruch auf anteilige Vergütung ( § 628 BGB) und muss sich ersparte Aufwendungen abziehen lassen. In dem von Ihnen geposteten Vertrag gibt es ja auch bereits einige vertragliche Ansatzpunkte für eine Kündigung und deren Rechtsfolge: Demnach ist keine Vergütung zu zahlen, wenn der Vertrag 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung die Veranstaltung abgesagt wurde.
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