Wer ein gebrauchtes Gerät ersteht und dann beim fremden Mobilfunkanbieter reklamiert, kann nicht unbedingt auf ein Entgegenkommen hoffen. Wenn auch über die Herstellergarantie nichts läuft, bleibt nur noch eine Lösung: Man wendet sich an den privaten Verkäufer und bittet ihn, die Ansprüche gegenüber dem Händler geltend zu machen. Übertragen von Garantie / Gewährleistung | ComputerBase Forum. (Dieser Artikel wurde am Dienstag, 30. September 2014 erstmals veröffentlicht. )
Verschenkt der "Erstkäufer" die Sache an den "Zweitkäufer" im Sinne des § 516 BGB, so gelten nicht die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche, sondern die schenkungsrechtlichen Regelungen bei Rechts- und Sachmängeln gemäß §§ 523, 524 BGB. Ein Anspruch des Zweitkäufers gegenüber dem Händler kommt nur in Betracht, wenn der Händler beispielsweise eine Herstellergarantie übernommen hat oder aber andererweitige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Zweitkäufer und dem Händler bestehen. Diese Ansprüche entstehen aber nicht von Gesetzes wegen, sondern müssen vertraglich vorgesehen sein. Übergang der Gewährleistungsansprüche auf neuen Erwerber. Im Ergebnis bedeutet es, dass Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht übergehen, sondern stets jeweils mit der Übergabe der Sache im Rahmen eines neuen abgeschlossenen Kaufvertrags neu entstehen. Daneben können seitens des Zweitkäufers gegenüber dem Händler zwar so genannte deliktische Ansprüche in Form von Schadenersatzansprüchen bestehen. Diese sind aber nicht vertragliche Rechtsnatur. Hierfür müsste aber ein Rechtsgut des § 823 BGB rechtswidrig und fahrlässig oder vorsätzlich verletzt sein.