Pflegeeltern werden häufig dann mit einem Verfahrenspfleger (auch "Anwalt des Kindes") "konfrontiert", wenn es um die gerichtliche Klärung einer Umgangsregelung geht, die leiblichen Eltern einen Antrag auf Herausgabe des Kindes oder die Pflegeeltern einen Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie gestellt haben. In familiengerichtlichen Auseinandersetzungen besteht eine große Gefahr, dass die Erwachsenen - häufig anwaltlich vertreten - ihre subjektiven Interessen vor Gericht vehement und sehr konträr ausfechten und Kinder/Jugendliche in diesen Verfahren zu einem bloßen Verfahrensobjekt in der Auseinandersetzung der Erwachsenen werden. Um dies zu verhindern, besteht gem. § 50 FGG die Möglichkeit, einen Verfahrenspfleger für ein minderjähriges Kind einzusetzen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Minderjährigen erforderlich ist. Wann ist ein verfahrenspfleger erforderlich betriebs berater bb. Die Einsetzung eines Verfahrenspflegers ist in der Regel erforderlich, wenn "1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.
Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab [1]. Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Liegt eines der Regelbeispiele des § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. Gemäß § 276 Abs. Wann ist ein verfahrenspfleger erforderlich eine art hausvorrat. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers zwingend erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Diese Voraussetzungen lagen zwar im Verfahren vor dem Amtsgericht vor, weil der erstinstanzliche Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen ließ [2].
Des weiteren ist es Aufgabe des Verfahrenspflegers, dem Kind/Jugendlichen die Bedeutung und den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens altersangemessen zu erklären und es durch das Verfahren zu begleiten. Der Verfahrenspfleger hat ein eigenes Antragsrecht und ist auch berechtigt in die Beschwerde zu gehen. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfolgt durch den für das Verfahren zuständigen Richter. Alle Verfahrensbeteiligten aber auch andere Personen (z. B. Lehrerin, Therapeutin) können beim Gericht die Bestellung eines Verfahrenspflegers anregen und auch namentlich Vorschläge unterbreiten. Verfahrenspfleger kann theoretisch jeder sein. Einer besonderen Ausbildung/Qualifikation bedarf es nicht. Um so wichtiger ist es, dass die Verfahrensbeteiligten frühzeitig darauf hinwirken, dass eine Person benannt wird, die mit der speziellen Materie der gerichtlichen Auseinandersetzung umfassend vertraut ist. Wann ist ein verfahrenspfleger erforderlich online. Hierbei liegt der Schwerpunkt nicht auf einer besonderen Rechtskenntnis, denn die formaljuristischen Aspekte und gesetzlichen Grundlagen werden von erwachsenen Beteiligten (deren Rechtsanwälten) und dem Gericht in ausreichendem Maße berücksichtigt.
Die aus Art. 1 GG folgende Grundrechtsposition der Betroffenen würde jedenfalls mit einer derart umfassenden Kontrollbetreuung in schwerwiegender Weise eingeschränkt. Daher war es vorliegend verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht der Betroffenen trotz deren krankheitsbedingt erheblich eingeschränkter Fähigkeit, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, obwohl es eine umfassende Kontrollbetreuung für die nahezu alle Angelegenheiten abdeckende Vorsorgevollmacht geprüft und letztlich auch als erforderlich erachtet hat. Diesem Ergebnis steht eine im Verfahren erfolgte Vertretung der Betroffenen durch die (Vorsorge-)Bevollmächtigten nicht gemäß § 276 Abs. 4 FamFG entgegen, weil sich diese in einem Interessenkonflikt befinden [9]. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2013 – XII ZB 339/13 BGBl. I S. 2002 [ ↩] vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren | Betreuungslupe. 89 [ ↩] BGH, Beschluss vom 29. 06. 2011 – XII ZB 19/11 FamRZ 2011, 1577 Rn. 8; BT-Drucks. 15/2494 S. 18 und 41 [ ↩] BT-Drucks.
Dass dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich auch einzelne restliche Bereiche verbleiben, entbinde jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenden Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum mehr belassen. Im konkreten Fall umfasse die Betreuung sämtliche Vermögensangelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Wohnungsangelegenheiten. Soweit seien alle wesentlichen Bereiche angesprochen. Absehen von der Bestellung Im Einzelfall könne auch vor diesem Hintergrund von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sei sie dann nicht anzuordnen, wenn die Verfahrenspflegerbestellung "einen rein formalen Charakter hätte" (BT-Drucks. 13/7158, S. 36; vgl. Kayser in Keidel, FGG, 15. Aufl. Zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers |. 2003, § 67 Rdnr. 12). Dass der Ausnahmefall vorliegt, bedürfe einer besonderen Begründung. Der BGH weist des Weiteren darauf hin, dass selbst eine unwesentliche Erweiterung um die Aufenthaltsbestimmung einer besonderen Begründung bedürfe, wenn ein Verfahrenspfleger nicht bestellt wird.
Gemäß § 276 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird dem Betroffenen in einem betreuungsrechtlichen Verfahren ein Verfahrenspfleger bestellt, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Darauf, ob dem Betroffenen bereits ein Betreuer zur Seite steht bzw. bestellt ist, kommt es dabei nicht an. Bestellung eines Verfahrenspflegers im Unterbringsverfahren. Denn gerade in Verfahren, in denen etwa der Aufgabenkreis oder die Person des Betreuers betroffen sind, bestehen zwischen Betroffenen und Betreuer häufig potenzielle Interessenskonflikte. Der Verfahrenspfleger hat in diesen Verfahren dann die Pflicht, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zu wahren, hierfür den tatsächlichen und mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erkunden und im Interesse des Betroffenen in das Verfahren einzubringen. Anders als etwa ein Ergänzungspfleger in Familienverfahren ist der Verfahrenspfleger jedoch nicht Vertreter des Betroffenen – dies bleibt allein der bereits bestellte Betreuer; er handelt vielmehr als eigenständiger Verfahrensbeteiligter stets in eigenem Namen.