Apr 2018, 15:23 Bewerbungspflicht ergibt sich ja bereits aus § 2 SGB II. Sicher steht auch in irgendeinem der Merkblättchen der BA, das Du erhalten hast, dass Dir Böses droht = Sanktion, wenn Du nicht brav bist. Im Zweifel kann man also trefflich darüber streiten, ob das Merkblättchen ausreichend für eine Sanktion ist oder nicht - Problem nur: Erst mal hättest Du die an der Backe, und dann erst beginnt der Streit - und viele SG's sagen, bei 30% Sanktion ist (noch) keine Eilbedürftigkeit erkennbar. Kann also was dauern, bis Du dann ggf. Vermittlungsvorschlag vom Arbeitsamt ablehnen? (Ausbildung und Studium, Beruf und Büro, Bewerbung). Recht bekommst. Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären. Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Du musst dich aber selbst ran setzen und denen zeigen das du dich bewirbst. Bei mir hieß es mal innerhalb von 3 Monaten 20 Bewerbungen. Vermittlungsvorschlag arbeitsamt rückmeldung. Waren natürlich mehr aber hab keine Bewerbung dahin geschrieben was sie mir geschickt haben. Kann nichts mit Teilzeit anfangen wenn ich Vollzeit suche oder mir Berufe vorgeschlagen werden wo ich von tuten und blasen keine Ahnung hab. Hab nie Probleme gehabt solange ich vorzeigen konnte das ich mich beworben habe. Und verlangen das du innerhalb von einer Woche ne Rückmeldung von den Firmen erhältst und ihnen vorlegst können sie auch nicht. Da du darauf schließlich kein einfluss hast
Der Anwendungsbereich von § 39 SGB III, der hier in Verbindung mit § 67a SGB X für die Datenerhebung seitens der Arbeitsagentur als "Auskunftsnorm" angegeben werden, ist bei freien Stellenbesetzungsverfahren, bei denen Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch genommen werden, noch nicht einmal eröffnet. Die §§ 35 ff. SGB III sind in der geltenden Fassung zu dem Zweck eingeführt worden, Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit zu regeln und zu fördern. Ein Rückgriff auf § 39 SGB III ist daher bei der Nichtinanspruchnahme von Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit nicht zulässig. Sofern sich die Agentur für Arbeit hier auf den Standpunkt beziehen möchte, dass aber die Nennung von Namen erforderlich sei, um ihre gesetzliche Aufgabe zu erfüllen und insoweit eine Befugnis zur Datenerhebung besteht, ist schon das nicht zutreffend. Datenschutz ist gewährleistet - Bundesagentur für Arbeit. Denn gerade bei Sozialleistungsträgern ist der Grundsatz der Erforderlichkeit eng auszulegen (vgl. Bieresborn, in: Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 3.
Sie sind Gesellschafter in einem Handwerksbetrieb? Die Meldung der Handwerkskammer ist verbindlich Die Handwerkskammern teilen uns Anmeldungen, Änderungen und Löschungen aus der Handwerksrolle mit. An diese sind wir gebunden. Eine Meldung der Handwerkskammer findet erfolgt auch, wenn Sie als Gesellschafter erst später den handwerklichen Nachweis erwerben oder eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der sogenannten Altgesellenregelung erhalten. Merkblatt: Arbeitslosengeld I Vermittlungsvorschlag ablehnen und Sperrzeiten vermeiden. Neueintragungen in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke sind für die Rentenversicherung nicht von Bedeutung, da Ihre Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks ja nicht zur Versicherungspflicht führt. Selbstständige in Bildung und Pflege Wenn Sie selbstständig tätige Lehrkraft im Haupt- und Nebenberuf oder Erzieher sind, mehr als 450, 00 Euro monatlich verdienen und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dann sind sie versicherungspflichtig. Achtung! Der Lehrbegriff wird hier weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht.
Hierfür kann es ausreichend sein, wenn mitgeteilt wird, dass die vom Arbeitsamt vermittelten Bewerber die Stelle nicht erhalten haben. Es gibt aber noch dieses Szenario: Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Bewerber, der bei der Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet war, eine Stelle erhalten hat, ohne dass dieser von der Arbeitsagentur einen Hinweis auf die Stelle bekommen hat. Hier könnte man schon daran denken, dass es eine Erforderlichkeit für die Angabe von Namen von Neueinstellungen bestehen könnte, damit die Arbeitsagentur ihre Daten sofort im o. g. Sinn aktuell halten kann. Allerdings erhält die Arbeitsagentur sowieso wegen anderer sozialversicherungsrechtlicher Meldungen die Information, wenn eine Person nicht mehr arbeitslos ist. Auch insoweit kann ich daher keine Erforderlichkeit für die konkrete Angabe von Namen von Neueingestellten gegenüber der Agentur für Arbeit erkennen. Entscheidend ist aber vor allem hier ein Blick auf den § 39 Abs. 2 SGB III. Dort können Sanktionen gegenüber Arbeitgeberinnen nur dann erfolgen, wenn diese keine Mitteilungen über das "Nichtzustandekommen" von Ausbildung- oder Arbeitsverträgen machen, wenn Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch genommen worden sind.
Na, geht doch... Aber brauch ich das? Deshalb heb alles mindestens so lange auf bis der mögliche Sanktionszeitraum verstrichen ist. Besser länger, falls dir ein und die selbe Stelle immer wieder aufs Brot geschmiert werden sollte.
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