Dort teilte man aber die Einschätzung des Grundbuchamtes und verweigerte die begehrte Löschung des Nacherbenvermerkes. In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass auf Grundlage des Erbevertrages nicht anzunehmen sei, dass die Ehefrau "befreite" Vorerbin sein sollte. Nicht befreiter Vorerbe - Erbrecht. Hiergegen würde zunächst einmal der eindeutige Wortlaut des Erbevertrages sprechen, wonach die Ehefrau "unbefreite" Vorerbin sein sollte. Individuelle Auslegung ist vorrangig Die ins Feld geführte Auslegungsregel des § 2137 BGB helfe im zu entscheidenden Fall ebenfalls nicht weiter, da diese nur dann zur Anwendung komme, wenn sich nicht anderweitig eindeutig klären lässt, ob der Vorerbe ganz, zum Teil oder gar nicht befreit werden sollte. Die Auslegung des Erbvertrages ergab aber, so das OLG, dass der überlebende Ehepartner hinsichtlich des Immobilienbesitzes tatsächlich nicht befreiter Vorerbe sein sollte. Dieses Ergebnis sah das Gericht durch den Umstand bestätigt, dass die Ehefrau selber im Jahr 2000 gegenüber dem Grundbuchamt ohne jede Einschränkung die Eintragung eines Nacherbenvermerkes beantragt hatte und zu diesem Zeitpunkt offenbar selber davon ausgegangen war, dass sie nicht befreite Vorerbin sei.
Es ist hier sinnvoll, die Konten zu trennen sowie gemeinsam zu bestreitende Ausgaben aufzulisten. Darüber sollte das Betreuungsgericht informiert und um Genehmigung gebeten werden. Hierdurch lässt sich eine Vermischung von Einkünften und Ausgaben vermeiden, was spätestens bei der Durchsicht des Vermögensverzeichnisses durch das Betreuungsgericht Schwierigkeiten (Rückzahlung von gemeinsamen Ausgaben, Entzug der Betreuung) führen kann. Sonderstatus entziehbar Dieser Sonderstatus kann durch das Betreuungsgericht entzogen werden, wenn es dies für erforderlich hält und es sich nicht um einen Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde handelt. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn durch die Vermögensverwaltung des Betreuers das Wohl des Betreuten gefährdet ist. Verfügung, Taschengeld, Vermögen - Forum Betreuung. Denkbar ist hier beispielsweise eine Überforderung mangels Sachkunde bei einem größeren Vermögen oder eine Beratungsresistenz. Dennoch hat das Betreuungsgericht auch hier zunächst eine Beratungspflicht, um den Betreuer in der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen.
MfG Imre __________________ Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Unter Ziffer IV. des Erbvertrages setze der Überlebende die beiden Kinder des Ehepaares als seine Erben ein. Unter Ziffer VI. des Erbvertrages wurde dem überlebenden Ehepartner dann das Recht eingeräumt, seine unter Ziffer IV. des Erbvertrages getroffenen Verfügungen jederzeit aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen. Nach dieser Ziffer VI. des Erbvertrages sollte der Überlebende "jederzeit frei unter Lebenden und von Todes wegen über das eigene und das ererbte Vermögen zu verfügen". Ehefrau beantragt Grundbuchänderung Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Ehefrau im Jahr 2000 beim zuständigen Grundbuchamt für Grundbesitz, der sich im Nachlass befand, die Grundbuchberichtigung. Der Grundbesitz solle auf Grundlage des vorliegenden Erbvertrages von ihrem verstorbenen Mann auf Sie als Erbin umgeschrieben werden. Gleichzeitig beantragte die Ehefrau die Eintragung eines Nacherbenvermerkes. Sechzehn Jahre später ging der Sohn der Ehefrau, der als Betreuer seiner Mutter eingesetzt war, gegen den Nacherbenvermerk vor.