Das Stuttgarter Verfahren ist eine Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dabei wird der gemeine Wert von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften geschätzt. Das Stuttgarter Verfahren wurde zum 1. Januar 2009 durch das Erbschaftsteuerreformgesetz abgeschafft; die Methode wird aber teilweise noch zwischen privaten Vertragsparteien eingesetzt. Anwendungsfälle [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Das Stuttgarter Verfahren wurde nach § 12 Abs. Methoden der Unternehmensbewertung - IHK Niederbayern. 2 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG angewendet, wenn Anteile einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft durch Schenkung oder Erbschaft übergehen und sich deren Wert nicht aus Anteilsverkäufen ergab, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Das Verfahren ist in R96 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR 2003) geregelt, wurde aber nicht nur bei der Erbschaftsteuer angewendet, sondern auch in Verträgen oder GmbH-Satzungen als Bewertungsmethode gewählt. Hierbei ist es aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 24. September 1984 nur in einer modifizierten Form rechtlich zulässig.
Das Betriebsergebnis des im Besteuerungszeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahrs bleibt unbercksichtigt (BFH DB 2007, 834). Die Extrapolation der Vergangenheit in die Zukunft geht davon aus, dass der Betrieb in wirtschaftlich gleichem Umfang weitergefhrt wird. Dies rechtfertigt im allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in den nchsten Jahren nicht wesentlich ndern wird. Bei der Schtzung des voraussichtlichen knftigen Jahresertrags kann daher der in der Vergangenheit tatschlich erzielte Durchschnittsertrag als wichtige Beurteilungsgrundlage herangezogen werden (R 99 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Dieses recht grobe Schtzungsverfahren muss in Kauf genommen werden, weil das Finanzamt die den knftigen Ertrag im Einzelfall beeinflussenden Umstnde weder im Allgemeinen bersehen noch in ihrer Bedeutung gegeneinander abwgen kann. Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes kommt wegen der in R 99 Abs. Stuttgarter verfahren rechner zeitung. 3 ErbStR angeordneten Gewichtung der Betriebsergebnisse dem stichtagsnheren Betriebsergebnis ein hherer Stellenwert zu als den stichtagsferneren.
000 EUR. Die Betriebsergebnisse betrugen im Jahr 2004 15. 000 EUR, in 2003 10. 000 EUR, in 2002 9. 000 EUR und in 2001 5. Die Finanzverwaltung ist grundsätzlich der Auffassung, dass die drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu Grunde zu legen sind. Im Einzelfall lasse es der Begriff "möglichst" in R 99 Abs. 3 ErbStR jedoch zu, an Stelle des vorletzten Wirtschaftsjahres das aktuelle Jahr zu berücksichtigen. Voraussetzung sei, dass die Ertragsentwicklung am Bewertungsstichtag vorhersehbar war und dadurch die Zukunftsprognose zeitnaher gefasst werden kann. Im Beispiel würde sich der Ertragshundertsatz aus den Betriebsergebnissen der Jahre 2002 bis 2004 (Durchschnittsertrag 12. 333 EUR = 12, 33%) statt 2001 bis 2003 (Durchschnittsertrag: 8. 833 EUR = 8, 83%) errechnen. Bewertung von Unternehmen nach dem Stuttgarter Verfahren. Die Auffassung der Finanzverwaltung wird durch das BFH-Urteil vom 6. 2. 91 (BStBl II 91, 459) gestützt. Allerdings erging dieses Urteil noch zu den Vermögensteuerrichtlinien. Das FG Nürnberg hat dem nun widersprochen ( FG Nürnberg 2.
Ein Beispiel wie man die Umsatzsteuer mit einer Bemessungsgrundlage von 100 (Netto) und einem Steuersatz von 19% berechnet: 100 Euro x 19% = 19 Euro (Umsatzsteuer) 100 Euro (Nettobetrag) + 19 Euro = 119 Euro (Bruttobetrag) Obwohl die Berechnung auf den ersten Blick relativ einfach aussieht, kommt es leider immer wieder zu Fehlern. Die Formel zur Berechnung der Umsatzsteuer beruht nämlich auf der Prozentrechnung und die hat bekanntlich ihre Tücken. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Nettobetrag und nicht wie oft fälschlicherweise angenommen der Bruttobetrag der in der Rechnung angegeben wird. Stuttgarter verfahren rechner onions. Dieser Nettobetrag muss aber mit dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz multipliziert, welcher in Prozent angegeben ist. Umsatzsteuer = Nettobetrag x Mehrwertsteuersatz Beispiel mit 19% Umsatzsteuer: 19 = 100 x 19% Der Bruttobetrag ergibt sich aus der Summe von Nettobetrag und Umsatzsteuer: Bruttobetrag = Nettobetrag + Umsatzsteuer Beispiel mit 19% Umsatzsteuer: 119 = 100 + 19 Die Berechnung der Umsatzsteuer kann grundsätzlich nach zwei unterschiedlichen Methoden erfolgen 1.
04, IV 77/2004, Abruf-Nr. 052010). Es hält das BFH-Urteil (a. a. O. ) nicht für einschlägig, weil nach A 7 Abs. 3 VStR der Durchschnittsertrag möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Jahre vor dem Stichtag herzuleiten war. Dagegen werde in R 99 ErbStR ausdrücklich auf die letzten drei "abgelaufenen Wirtschaftsjahre" abgestellt. Der Begriff "möglichst" lasse lediglich dann eine abweichende Berechnung zu, wenn etwa die Betriebsergebnisse sprunghaft sind und zu einem unzutreffenden Ergebnis führen würden oder wenn weniger als drei Wirtschaftsjahre verfügbar sind. Liegen jedoch die Betriebsergebnisse aus drei abgelaufenen Wirtschaftsjahren vor, die eine kontinuierliche Entwicklung aufzeigen, ist an dem eindeutigen Richtlinienwortlaut festzuhalten: Es sind nur die "abgelaufenen Wirtschaftsjahre" zu berücksichtigen. Stuttgarter verfahren rechner onion. Die Finanzverwaltung wird gegen das Urteil des FG Nürnberg Revision einlegen. (TS) Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Kostenloses ErbBstg Probeabo 0, 00 €* Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar * Danach ab 18, 75 € mtl.