3. Durchführende Stellen Berechtigt, entsprechende Gutachten zu erstellen, sind neben den Begutachtungsstellen für Fahreignung Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Ärzte mit (nur) einem arbeits- oder betriebsmedizinischen Fachkundenachweis sind vorerst nicht berechtigt. Wie bereits mit Runderlass vom 11. Februar 1999 unter Ziffer 4. 1 dargelegt, können die Leistungstests von Arbeits- oder Betriebsmedizinern akzeptiert werden, sofern die in den Begutachtungs-Leitlinien vorgeschriebenen Prozentränge im Normbereich liegen. Die Prüfung von Kompensationsmöglichkeiten darf nur von einem Psychologen vorgenommen werden, so dass dieser auch eine ggf. erforderliche Fahrverhaltensprobe durchzuführen hat. rwaltungsverfahren Die Inhaber der o. Fahrerlaubnisse haben den Nachweis ihres Leistungsvermögens durch ein Gutachten nach Anlage 5 Nr. Samsung Dolby Surround Anlage 5.1 Bluetooth Audio Heimkino 3D in Bielefeld - Mitte | Stereoanlage gebraucht kaufen | eBay Kleinanzeigen. 2 FeV beizubringen, ohne dass es hierzu einer besonderen Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde bedarf. Bei diesem Nachweis handelt es sich nicht um ein Gutachten nach § 11 Absätze 2 bis 4 FeV, das bei Bedenken an der Kraftfahreignung beizubringen ist und einer konkreten Anordnung bedarf.
(zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5) 1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen. Stadt Gevelsberg. 2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich: a) Belastbarkeit, b) Orientierungsleistung, c) Konzentrationsleistung, d) Aufmerksamkeitsleistung, e) Reaktionsfähigkeit erfüllen. Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50.
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Da die Prüfung von Kompensationsmöglichkeiten Aufgabe der Gutachter ist, bedarf die Durchführung einer Fahrverhaltensprobe nicht der Anordnung der Straßenverkehrsbehörde. Die Fahrverhaltensprobe ist vielmehr Bestandteil der Begutachtung, und der Gutachter bestimmt selbst, unter welchen Bedingungen diese Fahrprobe durchgeführt wird. Erst wenn ein Gutachten vorgelegt wird, in dem die o. Prozentränge (ggf. auch nach Prüfung von Kompensationsmöglichkeiten) nicht erreicht werden, bestehen Bedenken an der Kraftfahreignung, die durch zusätzliche Gutachten nach § 11 Abs. 2, 3 oder 4 zu klären sind. 5. Anforderungen an die Gutachten nach Anlage 5 Nr. 2 FeV Die Gutachten müssen den Anforderungen der Anlage 5 FeV entsprechen, d. h. sie müssen die angewandten Testverfahren beschreiben und soweit deren wissenschaftlicher Standard und deren Validität nicht bekannt ist, Fundstellen benennen, die eine Nachprüfung ermöglichen ( z. Ärztliches gutachten 5.1 gem anlage 5.1 fev anlage. B. Hinweise auf Gutachten), die Ergebnisse (Prozentränge) benennen, Kompensationsmöglichkeiten beschreiben, den Ausschluss einer Kumulation von Mängeln begründen und eine Bewertung der Ergebnisse vornehmen.