weiter zur Seite Verkehrstechnik Straßennamen 1994 hat die Stadt Karlsruhe in Zusammenarbeit von Stadtarchiv und Vermessung, Liegenschaften, Wohnen das Buch "Straßennamen in Karlsruhe" als siebten Band der Reihe "Karlsruher Beiträge" herausgegeben. weiter zur Seite Straßennamen
Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Ausübung. Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, so entsteht die Gebühr für die folgenden Jahre jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Straßen in karlsruhe rome. (2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig. Bei Gebühren, die in einem Jahresbetrag festzusetzen sind, wird der auf das laufende Kalenderjahr entfallende Betrag sofort, die folgenden Jahresbeträge werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Ist der genaue Betrag der Gebühr wegen besonderer Umstände nicht alsbald nach Erteilung der Erlaubnis zu ermitteln, so können angemessene Abschlagszahlungen auf die Gebühr erhoben werden. § 9 Gebührenerstattung (1) Wird die Sondernutzung nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so wird ein angemessener Teil der Gebühr erstattet, wenn der Gebührenpflichtige dies mit ausreichendem Nachweis unverzüglich beantragt.
(4) Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festzusetzende Gebühr kann geändert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. (5) Außer den Sondernutzungsgebühren werden für die Erteilung von Erlaubnissen zu Sondernutzungen an Straßen Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe oder der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. § 7 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet: 1. die antragstellende Person oder die zur Sondernutzung berechtigte Person, 2. wer eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder 3. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder der Genehmigung bzw. Erlaubnis nach § 2 Abs. Straßen in karlsruhe italy. 2 Nr. 1.
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