Endlich! Die eigene Bewerbung wurde vom Wunschunternehmen durchgesehen und gefällt dem Personalleiter: Es folgt die ersehnte Einladung zum Vorstellungsgespräch. Doch dann passiert das Unglück: Kurz vor dem Bewerbungsgespräch schleicht sich doch noch ein grippaler Infekt ein und der Bewerber liegt an dem lang erwarteten Tag krank im Bett. Doch wie verhält man sich jetzt richtig? Soll der Bewerber den Termin absagen und somit ein frühzeitiges Aus im Bewerbungswettkampf riskieren, oder aber krank zum Termin erscheinen? Wir haben die Problematik angesichts der derzeitigen akuten Grippewelle in Deutschland einmal unter die Lupe genommen und Tipps für das richtige Verhalten bei einer Erkrankung zusammengestellt. Was spricht dafür, krank zum Vorstellungsgespräch zu gehen? Wer trotz Krankheit zu seinem Bewerbungsgespräch geht, kann damit sowohl positiv als auch negativ auffallen. Einladung gespräch wegen krankheit van. Handelt es sich um eine leichte Erkältung, dann sollten Sie definitiv zu dem vereinbarten Termin erscheinen. Somit können Sie dem Personaler Ihr großes Interesse an dem Job vermitteln und beweisen, dass Sie durchaus belastungsfähig sind.
Der erkrankte Arbeitnehmer müsse während der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich seine Arbeitspflicht nicht erbringen. Dies umfasse neben der Hauptleistungspflicht auch sonstige mit dieser unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten. Es sei der Arbeitgeberin allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung sei, dass die Arbeitgeberin hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeige. Der Arbeitnehmer sei jedoch auch dann nicht verpflichtet, auf Anweisung im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage. Wiedereingliederung – Ist das Gespräch verpflichtend? - Arbeitsrecht.org. Die Unverzichtbarkeit hat der Arbeitgeber im Streitfall darzulegen und unter Beweis zu stellen. Der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall war dies nicht gelungen.
Der Entscheidung, die lediglich als Pressemitteilung vorliegt, war nicht zu entnehmen, ob und wenn ja welche Gründe die Arbeitgeberin angeführt und inwiefern das BAG diese nicht als ausreichend erachtet hat. Praxisrelevanz Die vom BAG entschiedene Frage hat für Arbeitgeber große Relevanz. Zum einen steht der Arbeitgeber bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern regelmäßig vor dem Problem, wie er einerseits die zukünftige Beschäftigung bestmöglich vorbereiten und damit seine Fürsorgepflicht erfüllen und andererseits die Arbeitnehmerrechte wahren soll. Zum anderen besteht auch bei kurzzeitig erkrankten Arbeitnehmern häufig ein großes Interesse, den zukünftigen Einsatz zu planen. Einladung gespräch wegen krankheit in deutschland. Hierfür benötigt der Arbeitnehmer Informationen. Nicht zu verwechseln ist das Personalgespräch jedoch mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Zur Durchführung des BEM ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
In der zweiten Einladung hatte die Arbeitgeberin erfolglos zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen habe; die bereits vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge hierfür nicht. Nachdem der Arbeitnehmer erneut unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ablehnte, mahnte die Arbeitgeberin ihn ab. Einladung gespräch wegen krankheit muster. Die Entscheidung des BAG vom 02. 11. 2016 – 10 AZR 596/15 Ebenso wie die Vorinstanzen entschied das BAG, dass die Abmahnung unwirksam sei und der Arbeitnehmer ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen könne. Entgegen der Weisung der Arbeitgeberin sei der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, während der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb zu erscheinen. Zwar umfasse die Arbeitspflicht auch die Pflicht, während der Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber angewiesenen Personalgespräch teilzunehmen, in dem Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung thematisiert werden, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO).