Buchung SKR03: 8337 – Erlöse aus Leist., für die der Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG schuldet = 1. 00, 00 – (USt-VA Feld 60) Beispiel für Gebäudereinigungsleistungen: Wir schreiben eine Rechnung über eine erbrachte Gebäudereinigungsleistungen in Höhe von 1. Unser Kunde führt ebenfalls Gebäudereinigungsleistungen aus und uns liegt die Anlage UST 1 TG unseres Kunden vor. Gutschriftsrechnung über Lieferung Inland Reverse charge §13b - WISO MeinBüro Desktop - Buhl Software Forum. Umsatz § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren Bauleistungen nach § 13b UStG Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG
Als Leistungsempfänger führt der Schrotthändler die USt an das FA ab (KZ 84 in der USt-VA), ihr selbst meldet diesen Umsatz unter der KZ 60 mit Steuer = 0, 00 Euro. Ansonsten gilt Anne's Aussage, jedoch Achtung: - Nicht jeder Schrott fällt unter diese Regelung - Stellt ihr noch eine Rechnung aus, die die USt ausweist, dann schuldet ihr die Steuer an das FA nochmals, wegen zu Unrecht ausgewiesener Steuer. Schrotterlöse Beitrag #3 8. Februar 2011 18. November 2010 Hallo zusammen, wir haben eine ebensolche Rechnung erhalten. Leider muss ich den bisherigen Schriftverkehr nochmals hinterfragen, weil ich die Theorie noch nicht in die Praxis überleiten kann. Bedeutet das, dass der Verwertungserlös ohne Umsatzsteuer (Steuerschlüssel 0) verbucht wird? Sollte ich hierzu ein neues Erlöskonto anlegen, da das alte Konto ja mit Steuer war? Inland – Erbrachte Leistung nach § 13b UStG buchen. Welches Konto nehmt ihr (SKR03 oder SKR04)? Oder muss ich die Steuer nach §13b abführen und ein neues Sachkonto anlegen? Wenn ja, welches? Sorry, dass ich das noch mal so haarklein hinterfragen muss, aber ich stehe auf meiner Leitung.
Bei solchen Ausnahmefällen passt die reine Lehre nicht oder nur bedingt. Sollte man diesen wenigen Fällen begegnen, kann man notfalls die Unterschiede erläutern. In der großen Masse der Fälle stimmt die reine Lehre aber, jeder weiß sofort, was mit den Begriffen gemeint ist, ohne dass sie erläutert werden müssen und darüber hinaus trägt die reine Lehre, welche auf die verschiedenen kleinen Ausnahmen verzichtet, zu einem besseren Verständnis der komplexen Realität bei. Die reine Lehre stimmt in den allermeisten Fällen also schon. Die Beispiele Ein Bäcker hatte Aktien gekauft und verkauft sie nun mit Gewinn. Ertrag Erlös Leistung Einnahme Einzahlung × × × × Begründung: Aktienhandel ist keine betriebliche Tätigkeit einer Bäckerei. Das eingenommene Geld fließt aber in das Geldvermögen des Unternehmens und kann in der normalen betrieblichen Tätigkeit verwendet werden. Erlöse aus schrottverkauf buchen. Ein Bäcker verkauft seine alte, schon abgeschriebene Knetmaschine auf Rechnung. × × × Begründung: Eine Knetmaschine wird für die Produktion genutzt, gehört also zum betrieblichen Vermögen.
Dabei wird die Eigenschaft als "Schreiber" teilweise vom Finanzamt auch mithilfe von Feststellungen der Steuerfahndung behauptet, wobei die Qualität dieser Feststellungen in jedem einzelnen Fall zu überprüfen wäre. Steueranwalt Christoph Hussy von der Beraterkanzlei in Peine gibt dazu folgende Bewertung: Die Rechtsauffassung des Finanzamtes ist nicht ohne Weiteres hinzunehmen. Denn die Eigenschaft als "Schreiber" - so sie denn tatsächlich vorliegt - hat nicht automatisch zur Konsequenz, dass es sich um Nichtunternehmer handelt. Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch ein Strohmann Unternehmer sein kann. Gleichwohl verlangt das Finanzamt die Vorsteuer zurück und leitet teilweise steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Schrottplatzbetreiber ein mit der Behauptung, es hätte bekannt sein müssen, jedenfalls wäre es erkennbar, dass es sich bei dem fahrenden Händler um einen "Schreiber" handeln würde. Dieses Strafverfahren verhindert dann, dass die Vorsteuer auch nicht aus Billigkeitsgründen gezogen werden darf.