Ein Maklervertrag kann grundsätzlich in drei verschiedenen Varianten erstellt werden: Dem einfachen Auftrag, dem einfachen Alleinauftrag und dem qualifizierten Alleinauftrag. Die Rechte und Pflichten beider Seiten sind je nach Art des Vertrages unterschiedlich. Einfacher Auftrag Ein einfacher Auftrag liegt vor, wenn Sie zwar einen Makler mit dem Verkauf Ihrer Immobilie betreuen, sich aber gleichzeitig das Recht vorbehalten, parallel weitere Makler zu beauftragen oder auch selber als Verkäufer tätig zu werden (beispielweise bei Interessenten aus dem Bekanntenkreis). Maklerprovision - Käufer vorhanden, Verkäufer Will nicht mehr verkaufen. Für den Makler entsteht nur dann ein Provisionsanspruch, wenn er selber das Rennen macht und die Immobilie verkauft. Sie haben bei diesem Maklervertrag fast alle Rechte auf Ihrer Seite, können jedoch auch kaum Pflichten beim Makler einfordern, was natürlich für Sie von erheblichem Nachteil ist. Einfacher Alleinauftrag Bei einem einfachen Alleinauftrag können Sie nur einen einzigen Makler mit dem Verkauf Ihrer Immobilie beauftragen.
Der Makler kann allerdings erst Rechte aus dem Vertrag ableiten, wenn es zu einem Miet- oder Kaufvertrag gekommen ist. Kündigung des Maklerauftrages Auch Aufträge zwischen Makler und Verkäufer sind kündbar, denn sie gelten laut dem Bundesgesetzbuch (BGB) als normale Verträge. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen befristeten und unbefristeten Makleraufträgen. Unbefristete Makleraufträge Ist der Vertrag zwischen Immobilienmakler und Verkäufer auf unbefristete Zeit geschlossen, kann er zu jederzeit und grundlos von beiden Parteien gekündigt werden. Befristete Makleraufträge Anders als die unbefristeten können befristete Makleraufträge nicht einfach grundlos gekündigt werden. Ein befristeter Maklerauftrag ist besonders für den Immobilienmakler von Vorteil, da der Verkäufer nur vor Ende der Laufzeit aus dem Vertrag kommen kann, wenn er einen triftigen Grund im Sinne der Gesetzgebung vorlegt. Maklervertrag verkäufer will nicht mehr verkaufen privat. Hier spricht man von einer außerordentlichen Kündigung. Außerordentliche Kündigungsgründe können beispielsweise sein, wenn der Makler trotz Interessenten keine Besichtigung durchführt, sich nicht an Preisabsprachen hält oder der Vermarktung überhaupt nicht nach geht.
Falls Sie eine mündliche Berichtspflicht vereinbaren können Sie die Inhalte des Gesprächs dennoch verbindlich schriftlich niederlegen. Am besten verfassen sie dazu eine E-Mail, in der Sie die relevanten Einzelheiten abbilden. Schicken Sie diese E-Mail an Ihrem Makler und bitten sie um Ergänzung, falls Sie etwas vergessen haben. Tipp: knüpfen sie ein Abliefernachweis an Ihre E-Mail. Dieses Feature lässt sich in fast jedem E-Mail-Client einrichten. Was sollte auf keinen Fall im Maklervertrag verstehen? Es gibt einige Vereinbarungen, die für sie als Auftraggeber nicht akzeptabel sind. In erster Linie ist hier die Aufwandsentschädigung zu nennen. Manche Makler wollen diese vertraglich festschreiben und setzen hierfür Pauschalbeträge ein oder rechnen nach tatsächlichem Aufwand ab. Maklervertrag verkäufer will nicht mehr verkaufen. Gerichte haben bereits entschieden, dass Pauschalbeträge unzulässig sind und – wenn überhaupt eine Aufwandsentschädigung vereinbart wird, nur nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden darf. Unabhängig davon empfehlen wir Ihnen, ein Vertrag mit einer Klausel zur Aufwandsentschädigung nicht zu unterschreiben.
Bestehen Möglichkeiten die verauslagten Kosten oder evtl. sogar die entgangene Provision vom Verkäufer zu erhalten? Freundliche Grüße Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 18. 02. 2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Ratsuchender, anhand Ihrer Angaben, lässt sich ein Provsionsanspruch ( § 652 Abs. 1 BGB), ein Aufwendungsersatzanspruch (§ 652 Abs. 2) oder ein Schadensersatzsnpruch ( § 280, 241 Abs. 2 BGB) nicht herleiten. Der Auftraggeber darf seine ursprüngliche Verkaufsabsicht aufgeben (BGH 22. 1967 - VIII ZR 215/64, Rdnr. 19). Eine Prüfung aller Unterlagen durch einen Kollegen vor Ort ist unerlässlich. Mit freundlichen Grüßen Peter Eichhorn Rechtsanwalt Bewertung des Fragestellers 20. 2014 | 08:06 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wissenswertes über den Maklervertrag · Jensen & Doering Immobilienmakler. Wie ausführlich war die Arbeit?
Durch die zunehmende Transparenz der Märkte, gefördert durch das Internet, wird ein Kaufinteressent dies sehr schnell erkennen und für sich nutzbar machen zum Beispiel in Kaufpreisverhandlungen. Letztlich leidet der Verkaufpreis. Qualifizierter Alleinauftrag Dieser Maklerauftrag ist die häufigste Vertragsform. Anders als beim einfachen Alleinauftrag darf beim qualifizierten Alleinauftrag die Immobilie nur exklusiv über den beauftragten Makler angeboten werden. Die eigenständige Vermittlung durch den Eigentümer ist nicht erlaubt. Maklervertrag verkäufer will nicht mehr verkaufen 1. Meldet sich ein Interessent direkt beim Eigentümer, muss dieser ihn an den Makler verweisen. Genaueres regelt der schriftliche Vertrag für den Maklerauftrag. Es empfiehlt sich, die Dauer dieses Auftrages auf maximal sechs Monate zu begrenzen. Das motiviert zusätzlich und erhöht die Vermittlungschancen deutlich. Vorteil: Die Vorteile für den Makler liegen klar auf der Hand: Der Makler erhält einen exklusiven Maklerauftrag. Als Eigentümer sichern Sie sich damit die höchste Motivation des Maklers zu, da die Provision im Erfolgsfall garantiert ist.