Bezüglich der Herstellungsverpflichtung des Bauträgers ist Werkvertragsrecht, also auch § 640 BGB, anzuwenden. § 640 BGB bestimmt, dass der Besteller einer Werkleistung verpflichtet ist, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Abnahme im rechtsgeschäftlichen Sinne ist die Billigung des Werkes durch den Besteller als im Wesentlichen vertragsgerecht. Abnahme des Gemeinschaftseigentums (aktualisiert April 2021) Baurecht, Architektenrecht. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn er an Bedeutung soweit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Besteller zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten und deshalb nicht mehr auf die Vorteile zu bestehen, die sich ihm vor vollzogener Abnahme bieten. Ist die Funktionalität des Bauwerkes beeinträchtigt, oder bringt der Mangel eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen mit sich, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein wesentlicher Mangel vorliegt. Zur Erklärung der rechtsgeschäftlichen Abnahme ist grundsätzlich nur der Besteller selbst berechtigt.
Das kann zu jahrelangen Verzögerungen führen, die Bauträger verhindern wollen und Möglichkeiten zur Umgehung suchen. In einzelnen Bauträgerverträge sind daher oft Formulierungen enthalten, die dem Bauträger die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erleichtern sollen. So wird z. B. versucht, dem Verwalter oder einem externen Gutachter die Abnahme zu übertragen. Fraglich ist dann, ob diese Regelungen wirksam sind. Insofern nicht verwunderlich, dass inzwischen zahlreiche Judikate hierzu vorhanden sind, die kurz dargestellt werden. Im Grundsatz gilt, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums die originäre Aufgabe des jeweiligen Käufers des Bauträgers ist. Abnahme Kauf Eigentumswohnung Protokoll Vertragsstrafe. Dies bedeutet, dass eine Verlagerung auf den Verwalter, die WEG-Versammlung oder einen Sachverständigen nicht zulässig ist. Das OLG München hat mit Urteil vom 06. Dezember 2016 (Aktenzeichen 28 U 2388/16) entschieden, dass eine vom Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, unwirksam ist.
Teilweise wird dies schon im Bauträgervertrag vereinbart. Jedoch sind solche Klauseln zur Bestellung eines unwiderruflichen Abnahmebevollmächtigten oftmals unwirksam und unterliegen strengen Bedingungen (z. wurde eine Bestimmung für unwirksam erklärt, wonach die Kosten für die Abnahme des Gemeinschaftseigentum durch einen vereidigten Sachverständigen auf Kosten der Käufer erfolgt, siehe LG München I, Urteil vom 02. Juli 2008 – 18 O 21458/07). Wenn eine Bevollmächtigung vorgenommen werden soll, ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung daraus, dass dem Käufer ein Bevollmächtigter bestimmt wird, z. wenn eine nahestehende Person oder eine Person aus dem Risikobereich des Bauträgers die Abnahme durchführen soll (so z. Urteil des OLG München vom 24. 04. 2018, Az. 28 U 3042/17). Auch die andere Regelung, die eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger zu benennenden Sachverständigen vorsieht, benachteiligt die Erwerber unangemessen. Den Erwerbern wird die Möglichkeit genommen, selbst darüber zu entscheiden, ob die Werkleistung des Bauträgers ordnungsgemäß erfolgte oder nicht (Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.
Legen die Vertragsparteien anlässlich der Durchführung der Abnahme gemeinsam ausdrücklich fest, dass das Abnahmedatum den Beginn der Gewährleistung markiert, und geben sie darüber hinaus ein festes Datum für das Ende der Gewährleistung an, stellt sich dies als rechtsgeschäftliche Abänderungsvereinbarung im Hinblick auf frühere vertragliche Regelungen dar, an der sich die Vertragsparteien festhalten lassen müssen. Die Bauvertragspartei, die zu einem Abnahmetermin einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn sie den im Abnahmeprotokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht.