Gewerbesteuerrückstellung Urlaubsrückstellungen Rückstellungen für Geschäftsunterlagen Rückstellung für Tantiemen Sonstige Rückstellungen Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >> Der Excel-Baukostenrechner unterstützt Sie in der Kalkulation der Kosten Ihres Hausbaus mit einer detaillierte Kosten- und Erlösplanung. Weiterverrechnungen und Umsatzsteuer | eccontis treuhand gmbh. Zusätzlich bietet Ihnen dieses Excel-Tool einen Plan / IST-Vergleich sowie verschiedene andere Auswertungen.. Preis 30, - EUR Mehr Infos und Download >>
Das hat zur Folge, dass die Vorgänge bzw. Umsätze zwischen dem Organträger und dem Organ als nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze behandelt werden. Die Umsätze des Organs werden dem Organträger zugerechnet. Der Organträger kann Vorsteuern auch aus Rechnungen geltend machen, die auf das Organ lauten. Umsatzsteuer auf Personalgestellung. "Rechnungen", die innerhalb des Organkreises erteilt werden, sind umsatzsteuerrechtlich nur unternehmensinterne Belege und dürfen keine USt ausweisen. Zu beachten ist, dass die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt sind. Ob bzw. inwieweit aus umsatzsteuerlicher Sicht sämtliche Eingliederungsmerkmale und daher tatsächlich eine Organschaft vorliegt und welche Konsequenzen damit verbunden sind, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Sie haben Fragen dazu oder zu ähnlichen Themen? Wir sind gerne für Sie da! welcome @ zurück zur Übersicht
Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Ihr Stellengesuch können Sie kostenfrei über ein einfaches Online-Formular erstellen. Zur Stellenbörse >> Softwaretipp: Quick-Lohn Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >> Software-Tipps FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >> Konsolidator® ist eine cloudbasierte, moderne SaaS-Lösung für die finanzielle Konsolidierung und Berichterstattung basierend auf Microsoft Azure, die Ihnen hilft, Ihre Finanzfunktion zu digitalisieren und zu automatisieren.
Werden Kosten an einen Kunden weiterberechnet, stellt sich die Frage, ob dafür Umsatzsteuer berechnet werden muss oder nicht. Bei einer einheitlichen Dienstleistung teilen die Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, sodass alle Leistungsbestandteile demselben Steuersatz unterliegen. Ob beim Leistungsaustausch mit einem ausländischen Unternehmer deutsche Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, wo sich der Ort der sonstigen Leistung befindet. Außerdem ist zu prüfen, ob ggf. der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird. Bezogen auf das Beispiel ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung: Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung Bei der Umsatzsteuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist und wo der Ort der sonstigen Leistung ist. Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es außerdem darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber Privatkunden oder Unternehmern erbringt.
Frage Wir sind eine junge Grafik-Agentur (GbR) und haben nun einen Kunden in den USA. Wir berechnen auf jede Rechnung 19% Umsatzsteuer. Gilt das auch für einen Kunden aus den USA? Antwort Davon ausgehend, dass Ihr Kunde in den USA ein Unternehmer ist, antworten wir Ihnen wie folgt: Wenn Ihre erbrachte Dienstleistung eine sonstige Leistung (§ 3 (9) UStG) ist, bestimmt sich der Ort nach § 3a (2) UStG. Das heißt, der Ort wäre hiermit dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, also in den USA. Folglich müssten Sie die amerikanische Umsatzsteuer an das jeweilige Finanzamt in den USA zahlen. Hierzu müssten Sie sich dort registrieren lassen. In Deutschland jedoch gibt es die sogenannte Reverse-Charge-Regelung, das heißt also, dass die Steuerschuldnerschaft von Ihnen auf Ihren Kunden übergehen. Hierzu müssten Sie sich jedoch in den USA beraten lassen, ob es dort auch eine solche Regelung gibt. Nur dann wäre die Reverse-Charge-Regelung anwendbar. Kontaktieren Sie hierzu einen amerikanischen Steuerberater, um zu prüfen, wer die Umsatzsteuer letztendlich abzuführen hat.