Wenn ja, dann hast Du mit großer Sicherheit haushaltsnahe Dienstleistungen in der Betriebskostenabrechnung. Idealerweise sind die dort separat ausgewiesen. Aber auch bei Wohneigentum sind haushaltsnahe Dienstleistungen nicht so unwahrscheinlich. #6 Die zweite Person müsste ja auch angegeben werden, wenn Kinder im Haushalt sind und anderes. Bei Abarbeiten Schritt für Schritt kommt man zu diesen Fragen automatisch. #7 Wenn ja, dann hast Du mit großer Sicherheit haushaltsnahe Dienstleistungen in der Betriebskostenabrechnung Das hat er aber hier verneint. #8 Stimmt. Angaben zu personen mit denen ein gemeinsamer haushalt bestand van. Aber so mancher vergißt, daß in der BK-Abrechnung so gut wie immer welche enthalten sind - deshalb wollte ich ihn darauf hinweisen.
a) Grundsatz: Alleinstehend ist ein Steuerpflichtiger grundsätzlich nur dann, wenn er keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet ("echte" Alleinerziehende). Nur unter dieser Voraussetzung hat er Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn die andere volljährige Person einen tatsächlichen oder finanziellen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt leistet bzw. dazu imstande wäre. Damit sind beide Elternteile von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern ("unechte" Alleinerziehende) stets vom Abzug des Entlastungsbetrags bzw. der Steuerklasse II ausgeschlossen. Entlastungsbetrag bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften Heiner B. Zusätzliche Angaben zum Haushalt, muss die zweite Person Angegeben werden wenn bei sonstigen Angaben nichts ausgefüllt ist ? - WISO Steuer-Sparbuch - Buhl Software Forum. und Kerstin C. sind Eltern des Kindes Sophia (6 Jahre) und nicht verheiratet. Beide Elternteile und das Kind sind mit Hauptwohnsitz in der gemeinsamen Wohnung gemeldet.
Ein eigener Hausstand wird auch nur dann bejaht, wenn es sich nicht um Bagatellbeträge handelt. Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?