2. 4). Das sollten Sie wissen § 910 BGB und § 1004 BGB gelten nicht nur im Verhältnis von privaten Grundstücksnachbarn, sondern auch für Bäume, die auf oder an öffentlichem Straßengrund stehen und deren Wurzeln und Zweige in angrenzende Privatgrundstücke hineinwachsen. Verkehrssicherungspflicht für Bäume in Wald und Flur. 6. 1 Herüberwachsende Wurzeln Das ist für Sie wichtig! Das bloße Hinüberwachsen der Wurzeln von benachbarten Bäumen und Sträuchern auf das eigene Grundstück ist für sich genommen noch keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, die abgewehrt werden könnte. [1] Das Gesetz verlangt vielmehr gemäß § 910 Abs. 2 BGB eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. [2] Beispiele Das ist etwa dann der Fall, wenn: Baumwurzeln in eine Abwasserleitung eindringen und diese verstopfen [3], die Standfestigkeit einer Grundstücksmauer durch Baumwurzeln beeinträchtigt wird [4], durch Wurzelwachstum Bodenaufbrüche in einer Garage und dem anschließenden Teil einer Hoffläche verursacht werden [5] oder die Teerdecke einer Grundstücksauffahrt durch das Wurzelwachstum angehoben wird [6] wenn Wegeplatten eines Nachbargrundstücks durch übergewachsene Wurzeln angehoben werden.
Diese Anpflanzungen müssen jedoch, wenn sie über 1, 2 m Höhe hinauswachsen, auf Verlangen des Nachbarn zurückgeschnitten werden. (2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen (Absatz 1 Satz 2 und § 53 Abs. 2) ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens im fünften darauffolgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhebt. § 55 Bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Pflanzen – Außenbereich (1) Für Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, gelten folgende besondere Regeln: Der Anspruch auf Beseitigung (§ 53 Abs. 1 Satz 1) ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Zurückschneiden (§ 53 Abs. 2) ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzung bei Inkrafttreten des Gesetzes über 3 m hoch ist. Obst und Nüsse an öffentlichen Plätzen selbst pflücken - was ist erlaubt? - Samenhaus Gartenblog. Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht über 3 m hoch sind, jedoch über die nach § 50 Abs. 1 Buchst. a und b zulässigen Höhen von 1, 2 m oder 2 m hinausgewachsen waren, sind auf Verlangen des Nachbarn durch Zurückschneiden auf derjenigen Höhe zu halten, die sie bei Inkrafttreten des Gesetzes hatten; der weitergehende Anspruch auf Zurückschneiden ist ausgeschlossen.
Waldwege Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen – SächsWaldG und § 60 Satz 1 BNatSchG). Nach einen BHG-Urteil von 2012 sind dem Waldbesitzer Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen auch an stark frequentierten Waldwegen nicht zumutbar. Die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers wird darauf beschränkt, dass er grundsätzlich keine Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren des Waldes (z. B. Natur des Waldes: herabhängende Äste, Trockenzweige, Wurzeln oder der ordnungsgemässen Bewirtschaftung [BGH 2012]) zu treffen hat (siehe auch § 60 Satz 3 BNatSchG), sondern den Benutzer nur vor atypischen Waldgefahren schützen oder warnen muss. Atypische Gefahren sind Gefahren, mit deren Auftreten der Waldbenutzer nicht rechnen muss, sich also nicht aus der Natur oder Bewirtschaftung ergeben, sondern insbesondere vom Waldbesitzer selbst oder einem Dritten geschaffen werden (z. Bäume an öffentlichen strassen . Treppen, Geländer, nicht waldtypische Hindernisse, ungesicherte Holzpolter, gefährliche Abgrabungen, Schranken).
Erfolgt eine Straßenbaumfällung aus Gründen der Verkehrssicherheit oder weil der Baum krank oder seine ökologische Funktion nahezu verloren hat, dann ist keine Ersatzpflanzung erforderlich (auf der Grundlage der BaumSchVO). Dies gilt im Übrigen auch bei Baumfällgenehmigungen für private Grundstückseigentümer § 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO. Erfolgt eine Straßenbaumfällung aber aufgrund einer Baumaßnahme (z. B. Straßensanierung, Sanierung/Verlegung von Versorgungsleitungen z. der Wasserbetriebe, Stromversorgung …), sind die Bauträger zur Ersatzpflanzung verpflichtet. Soweit möglich, konzentrieren wir die Baumfällungen auf das Winterhalbjahr. Baumpflegemaßnahmen werden aus fachlichen Gründen meist im belaubten Zustand durchgeführt. Sträucher, Hecken und Bäume an öffentlichen Straßen und Wegen zurückschneiden - Gemeinde Marzling. Außer bei Fällungen wegen Gefahr in Verzug, ist natürlich auch durch unser Amt der Artenschutz zu beachten. So werden vor Beginn der Baumarbeiten die Bäume auf das Vorhandensein von Lebensstätten wild lebender Tierarten untersucht. Schwierig sind die Wohnstätten von Fledermausarten in Baumhöhlen zu erkennen.
B. Verdunkelung, Laubwurf usw. auf ein Privatgrundstück, gilt im Kern das Gleiche wie bei zwei privaten Nachbarn. Auch hier darf man als Bürger natürlich keinesfalls selbst Hand anlegen! Richtig ist vielmehr, sich direkt an die zuständige Stelle (Gemeinde, Straßenbaulastträger) zu wenden, auf die Situation aufmerksam zu machen und um ein Tätigwerden zu bitten. Gibt es hierbei Probleme, hilft der Bürgerbeauftragte gerne weiter. Allerdings ist es heute in nicht wenigen Fällen dann so, dass die Kommune zwar den Handlungsbedarf anerkennt und auch gerne tätig werden würde, ihr jedoch die nötigen personellen und finanziellen Mittel fehlen, um z. eine Fachfirma zu beauftragen. Denn die finanzielle Lage der Kommunen in Thüringen ist schon seit einiger Zeit sehr schlecht und die Ausstattung mit verfügbaren Finanzmitteln reicht seit langem schon nicht mehr aus, um allen Bedürfnissen und sachlichen Notwendigkeiten in vollem Umfang befriedigend gerecht werden zu können. Kommunale Maßnahmen stehen somit unter dem Vorbehalt des finanziell Machbaren.