(3) Eine Person, deren im Ausland erworbene Qualifikation von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Qualifikation nach Absatz 2 anerkannt wurde, gilt als Fachkraft nach Absatz 2 mit entsprechender inländischer Qualifikation. Zuständige Stelle ist, soweit spezialgesetzlich nicht anders geregelt, das Regierungspräsidium Stuttgart. Nachqualifizierung zur elementarpädagogischen Fachkraft. (4) Als Fachkräfte im Sinne des § 1 Absatz 8 gelten auch Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Erzieher und Erzieherinnen, Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Personen nach Absatz 2 Nummer 10 jeweils während der Qualifizierung oder des Berufspraktikums. Das Landesjugendamt kann darüber hinaus auf Antrag des jeweiligen Trägers ausnahmsweise weitere Personen als Fachkräfte zulassen, sofern sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet sind. Absatz 9 bleibt unberührt. (5) Zusatzkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Grund ihrer Qualifikation in anderen Feldern die pädagogische Arbeit in einer Einrichtung bereichern. Über die Eignung als Zusatzkraft entscheidet der jeweilige Träger der Einrichtung.
Ein Themenkatalog legt dabei fest, welche Fortbildungsinhalte in 20 Tagen absolviert werden sollen. Fünf weitere Fortbildungstage sind individuell gestaltbar, ab- gestimmt auf die mitgebrachte Qualifikation und die jeweilige Einrichtung. Wichtig dabei ist, dass die Fachkräfte direkt eingesetzt werden können, ab diesem Zeitpunkt aber innerhalb von zwei Jahren die 25 Tage nachweisen müssen (vgl. Schreiben vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport vom 15. 2013 oder) Das IKS bietet hierzu in Kooperation mit dem Caritasverband für die Diözese Freiburg e. V. als Träger der Kinder- und Jugendhilfe ein Gesamtkonzept an, welche dem Themenkatalog entspricht und zugleich die für pädagogische Fachkräfte erforderlichen Bausteine des Orientierungsplans von Baden-Württemberg abdeckt. Vhs Friedrichshafen: Online-Angebote. Weitere Informationen zu dieser Weiterbildung finden Sie auf unserer Homepage Seminarzeiten in der Regel Fr 14. 00 bis 20. 00 Uhr, Sa 8. 30 bis 16. 30 Uhr in wenigen Ausnahmen während der Woche 8. 00 Uhr Gebühr 20 Pflichttage 2.
Unterrichtszeiten ca. 2 Samstage im Monat 9:00 – 16:00 Uhr Kosten Kursgebühr 1. 350, - Euro, Zahlung in Raten möglich Fördermöglichkeiten Bildungsurlaub Die Anmeldung ist jederzeit (ohne Fristen) möglich. Weitere Informationen unter adresse Pädagogische Kolping Akademie Olgastraße 86 70180 Stuttgart Deutschland Koordinaten POINT (9. Nachqualifizierung nach § 7 KiTaG 2020 – Stiftung LFA. 180342 48. 769874) Ihre Anmeldung konnte nicht validiert werden. Ihre Anmeldung war erfolgreich.
Absatz 9 bleibt unberührt.
(8) Fachkräfte im Sinne der Absätze 2 und 4 Satz 2 sowie Zusatzkräfte dürfen in Einrichtungen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet und die in Trägerschaft des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, eines Zweck- oder Regionalverbandes stehen, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Kindern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Fachkraft oder eine andere Betreuungs- und Erziehungsperson gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Auftrags nach Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zur Erziehung der Jugend im Geiste der christlichen Nächstenliebe und zur Brüderlichkeit aller Menschen und die entsprechende Darstellung derartiger Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.
Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) Vom 19. März 2009 § 7 Pädagogisches Personal und Zusatzkräfte (1) In den Einrichtungen sind die Kinder durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. Die Fachkräfte können durch weitere geeignete Personen (Zusatzkräfte) unterstützt werden.