Die Notwendigkeit der Berechtigung der Ärztin oder des Arztes zur Führung der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" ist ebenfalls auf Grundlage der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" für die Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren gegen die Vorgaben der ArbMedVV gelockert worden. Nutzt eine Kommune (Unternehmer) die eingeräumte Möglichkeit, muss die Ärztin oder der Arzt fachlich jedoch in der Lage sein, die arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen. Der Arzt oder die Ärztin muss insbesondere die "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" kennen.
Alternativ könnten die früheren Untersuchungsbögen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge weiter verwendet werden, wenn der Begriff "Arbeitsmedizinischen Vorsorge" gestrichen und dafür "Eignungsuntersuchung" gesetzt wird.
24. 01. 2014 Hiermit informieren wir über eine außerordentlich wichtige Regelung zur Untersuchung von Feuerwehrangehörigen (z. B. Atemschutzgeräteträger, Taucher, Ausbilder in Brandübungsanlagen), die nach den "G"-Grundsätzen regelmäßig untersucht werden müssen (z. G 26 = Atemschutzgeräte). © Foto: Holger Bauer Es geht um die Untersuchung von Feuerwehrangehörigen, die für die sehr anspruchsvollen Tätigkeiten, z. als Atemschutzgeräteträger ihre Eignung nachweisen müssen. Hierzu ist es seit Ende November 2013 vermehrt zu Fehlinformationen auf verschiedenen Ebenen gekommen, die durch teilweise falsche Aussagen noch verschlimmert wurden. Gleichermaßen herrschte eine Irritation bezüglich der gültigen Rechtsgrundlagen, des Inhaltes der Untersuchung sowie dem korrekten Umgang mit den Untersuchungsergebnissen bei den Trägern der Feuerwehr, den Feuerwehrangehörigen wie auch bei den Ärzten vor. Dazu stellen wir wie folgt klar: Die Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" verlangt z. Eignungsuntersuchung freiwillige feuerwehr. für Atemschutzgeräteträger der Feuerwehren deren körperliche und fachliche Eignung.