(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) 1 Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Teilzeit und Befristungsgesetz einfach erklärt. 2 Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. (3) 1 Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. 2 Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. (4) 1 Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist auch im Rahmen des Anspruchs auf Verkürzung der Arbeitszeit gemäß § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (Teilzeitanspruch) von Bedeutung. Dieser begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers, seine mit Zustimmung des Arbeitgebers verringerte Arbeitszeit auf die vom Arbeitnehmer gewünschten Zeiten festzulegen, soweit dieser Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das BAG hat festgestellt, dass eine von den Betriebsparteien vereinbarte Regelung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit ein betrieblicher Grund i. S. v. § 8 TzBfG sein kann, mit dem ein konkretes Teilzeitverlangen eines Beschäftigten abgelehnt werden kann. § 8 TzBfG, Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeits... - Gesetze des Bundes und der Länder. Eine Mitbestimmungspflicht ist nicht gegeben, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte andere Arbeitsbeginn keinen kollektiven Bezug hat. Dieser Bezug fehlt, wenn die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung, Mehrarbeit oder andere Auswirkungen berührt werden.
Sie haben als Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung Ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dies ergibt sich aus § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Wichtig ist dabei, dass in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden und dass Sie mindestens 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber bereits beschäftigt sind. Soweit so gut. Aber wie ist es andersherum? Haben Sie auch einen Anspruch auf die Verlängerung der Arbeitszeit? Nein! Das geht nicht so einfach. Deshalb sollten sich Teilzeitkräfte bei dem Wunsch zur Verringerung der Arbeitszeit unbedingt genau überlegen, wie es in ein paar Jahren weitergehen soll. Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit - Arbeitsrecht.org. Ohne Weiteres nämlich kann eine Erhöhung der Arbeitszeit nicht verlangt werden. Trotzdem sind Sie nicht völlig schutzlos. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 27. 01. 2010, Az. : 12 Sa 44/09, einen interessanten Fall entschieden. Eine Teilzeitkraft und alleinerziehende Mutter hatte die Heraufsetzung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeit beantragt.
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Dies gilt jedoch lediglich für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Teilzeitarbeit, die Reduzierung der Vollarbeit auch auf unbefristete Dauer möchte. Im Gesetz nicht formuliert ist die Möglichkeit der Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung. Teilzeit und befristungsgesetz 8 1. Der Abschnitt III des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit den §§ 14 bis 21 TzBfG beschreibt die Neuregelung der befristeten Arbeitsverträge. Er findet eine Unterscheidung zwischen einer sogenannten Sachgrundbefristung und einer Befristung ohne Sachgrund, definiert den Begriff des befristeten Arbeitsvertrages. Ebenfalls im vierten Abschnitt des Gesetzes untergebracht sind noch in den § 22 und 23 TzBfG Vorschriften allgemeiner Art. Wie beispielsweise der Umgehungsschutz und auch zahlreiche Verweise auf andere Gesetze und Regelungen in Tarifverträgen. Neben der Zielsetzung in den ersten Paragraphen finden sich in dem Gesetz weiter beschrieben das Verbot der Diskriminierung, das Benachteiligungsverbot, die Förderung von Teilzeitarbeit, die Ausschreibung.