Sie finden die Broschüre hier. Den Praxis-Tipp Nr. 3 zum Umgang mit Anfragen des MDK können Sie sich HIER als pdf ausdrucken.
Einverständniserklärung Mit der Einverständniserklärung bestätigen Sie, dass Sie als Sorgeberechtigter mit der kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik und einer gegebenenfalls psychotherapeutischen Behandlung Ihres Kindes einverstanden sind. Bitte drucken Sie die Einverständniserklärung aus und bringen Sie diese ausgefüllt zum ersten Termin in unserer Praxis mit. Anamnesebogen Der vollständig ausgefüllte Anamnesebogen ist Voraussetzung für das Erstgespräch und wird normalerweise in der Praxis zu Beginn des Erstgesprächs ausgefüllt. Schweigepflichtsentbindung muster psychotherapie list. Falls Sie den Anamnesebogen schon zu Hause ausfüllen und dann zum Erstgespräch mitbringen wollen, informieren Sie bitte bei der telefonischen Anmeldung die Arzthelferin darüber. Privatversicherte Diese Formulare benötigen Sie nur, falls Sie als Sorgeberechtigte beim Erstgespräch verhindert sind (beide Formulare sind Voraussetzung für das Erstgespräch). In diesem Fall geben Sie bitte beide Formulare der volljährigen Begleitperson Ihres Kindes mit. Türkce
Zwar besteht eine aus dem Erziehungsrecht der Eltern (vgl. Art 6 Grundgesetz, §§ 1626, 1631 Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitete Offenbarungspflicht der schweigepflichtigen Personen im Hinblick auf die ihnen von Minderjährigen anvertrauten Informationen, diese ist jedoch durch das Selbstbestimmungsrecht des Kindes – welches ab dem 14. Lebensjahr einsetzt – begrenzt (vgl. Pulverich 1996, S. 273; BverfG 1982, S. Schweigepflichtsentbindung muster psychotherapie frankfurt. 387 ff). Einsichts- und Urteilsfähigkeit Da die hierfür notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit in diesem Alter in der Regel vorliegt, ist folglich die Weitergabe von Informationen und Geheimnissen an Eltern oder dritte Personen nur mit ihrer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung zulässig. Der verfassungsrechtlich geschützte Informationsanspruch der Eltern (abgeleitet aus Art. 6 Abs. 2 Satz 12 Grundgesetz) tritt dann mit der zunehmenden Fähigkeit des Kindes über die es betreffenden Angelegenheiten selbständig zu bestimmen zurück. In Ausnahmefällen wird man dies auch für jüngere Kinder annehmen können, wenn durch die Information der Eltern oder eines Elternteils dann das Kindeswohl gefährdet ist.
4Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen. 5Die §§ 286, 287 und 304 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. 6Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern. 7Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 8Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. Schweigepflichtentbindung | Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH). 9Jede Zusammenführung ist zu protokollieren. Der MDK muss daher gegenüber dem/ der VertragspsychotherapeutInnen immer angeben, zu welchem Zweck eine Stellungnahme von der Krankenkasse gefordert wird und inwieweit die angeforderten Unterlagen zur Erstellung des eigenen Gutachtens notwendig sind. Die Auskunftspflicht umfasst nur diejenigen Angaben zu dem/der Patienten/Patientin, die für die Beurteilung des konkreten Sachverhalts erforderlich sind.