Auch wenn dieses Vorgehen noch nicht gängige Praxis ist, gehen Fachleute davon aus, dass dies rechtlich möglich ist und vertraglich abgesichert werden kann. Für diese Lösung spricht Folgendes: Der Freelancer bzw. Interim Manager signalisiert dadurch seine Bereitschaft, das unternehmerische Risiko, das damit auch einhergeht, zu tragen, und unterstreicht seine unternehmerische Haltung. Im Falle, dass die Rentenversicherung Scheinselbständigkeit feststellen würde, käme es zu einer Nachzahlung bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze und nicht bis zum vollen Betrag der Rechnung. Die Kranken- und Pflegeversicherung hingegen ist in der Regel bereits durch den Selbstständigen gedeckt, es muss nicht doppelt gezahlt werden; bei einer Differenz käme es maximal zu einer Nachzahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Nachzahlung in der Rentenversicherung zu übernehmen liegt auch im Eigeninteresse des Freelancers, da der Betrag der Rente zugerechnet wird – er macht zumindest keinen Verlust.
Vor diesem Hintergrund wird, zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung, innerhalb eines Unternehmens begutachtet, ob ein Freelancer oder interim Manager den Anschein erweckt, augenscheinlich wie ein Arbeitnehmer zu arbeiten. Scheinselbstständigkeit ist demnach die Bezeichnung für ein Arbeitsverhältnis von Auftraggeber (Unternehmen) und Auftragnehmer (Freelancer), bei dem der Mitarbeiter zwar vertraglich als selbstständig betitelt wird, er tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis agiert. Der Mitarbeiter gilt folglich als abhängig beschäftigt und ist dementsprechend versicherungspflichtig.
Vielmehr sollte die Tätigkeit als Interim Manager lediglich dazu dienen, die Zeit bis zur nächsten Festanstellung zu überbrücken. Scheinselbstständigkeit: Große Unsicherheit bei Unternehmen In den vergangenen Jahren haben sich die Kriterien der (Schein-)Selbstständigkeit immer wieder geändert, sind neu gefasst und wieder verworfen worden. Dadurch ist zwischenzeitlich eine "Unsicherheitslage" entstanden. Nicht wenige Firmen sind verunsichert, weil sie mit der Gemengelage nicht mehr umgehen können - insbesondere, wenn bei einer Prüfung die Rentenversicherung festgestellt hat, dass eine Scheinselbständigkeit bestanden hat und entsprechende Nachzahlung zu leisten sind. Beispiel Interim Manager: Klassische Vakanz-Überbrückung noch möglich? Am Beispiel des Interim Managers zeigt sich: Je nach Zeitpunkt der Betrachtung der Kriterien könnte man daran zweifeln, ob eine klassische Vakanz-Überbrückung als Interim Manager überhaupt machbar ist. Wer könnte schon als Leiter der Buchhaltung oder des Marketings nicht entsprechend eingebunden oder integriert sein?
Das Thema Scheinselbständigkeit ist und bleibt auch für Interim Manager und andere Dienstleister ein Thema. Im Folgenden wird zunächst der status quo skizziert. Anschließend wird auf teilweise praktische Handhabungen und Handlungsempfehlungen eingegangen. Wo stehen wir? Im Rahmen der AÜG-Reform wurde der Arbeitnehmerbetriff arbeitsrechtlich erstmals legaldefiniert. Die Vorschrift des § 611a Abs. 1 BGB lautet wie folgt: "Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.