Einzelne Wohnungseigentümer, die sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergebende Rechte einklagen, können Prozesse, die vor Inkrafttreten der WEG-Reform begonnenen wurden, auch nach der Reform zu Ende führen, solange die Eigentümergemeinschaft keinen anderen Willen äußert. Hintergrund: Wohnungseigentümer klagt gegen Nachbarn Die (Mit-)Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg streiten über die Entfernung von Zypressen. Das eine Grundstück steht im Eigentum des Klägers und einer weiteren Person, die zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Die Nachbarn pflanzten auf ihrem Grundstück entlang der Grundstücksgrenze vier Zypressen mit einem Grenzabstand von unter vier Metern. Fibucom - Der Rechtsstreit in der WEG, die Grundlagen. Der Kläger verlangt die Beseitigung der Bäume. Amt- und Landgericht gaben der Klage statt, weil der nach dem Nachbarrecht erforderliche Grenzabstand von vier Metern nicht eingehalten war. Die Nachbarn haben gegen das Urteil des Landgerichts, das vom 22. 11. 2019 datiert, Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, um die Abweisung der Klage zu erreichen.
Solange ich Verwalter bin, bekomme ich dies schon irgendwie abgebogen. Sollte es einen neuen Verwalter geben, dann muss ich mal sehen. Irgendeine Lösung gibt es schon. Ich muss nur die Verjährungsfrist überstehen. Die Eigentümer beschließen über die Vorlagen, die meist die WEG-Verwaltung auf die Tagesordnung bringt. Die Eigentümer sollten sich nicht nur auf die (vermeintliche) Kompetenz ihrer WEG-Verwaltung verlassen, sondern auch ihren eigenen Kopf und Bauch gebrauchen. Ein schnelles JA-Sagen kann Extra-Geld kosten. Nur die WEG kann bei Streit ums Gemeinschaftseigentum klagen | Hiller-Schleehuber Immobilienbewertung. Eine NEIN-Entscheidung sollte stets dann erfolgen, wenn ein Eigentümer von einem Tagesordnungspunkt nicht überzeugt ist. Im Zweifelsfall: Nein. Der Kläger hat jeden beklagten Eigentümer - trotz der Klagekosten - letztlich Geld erspart: bei der 15er Gemeinschaft EUR 212, 66 bzw. bei der 5er Anlage EUR 638, 00. Die Aussage "Sie mit Ihrem Klagen kosten nur unser Geld" ist einfach falsch. Besser wäre es gewesen, wenn alle beklagten Eigentümer dem Kläger ein herzliches Danke Schön entgegenschmettern würden.
Was jedoch gilt für Klagen einzelner Wohnungseigentümer, die vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht eingegangen sind? Hierfür sieht das Gesetz keine Übergangsregelung vor. Alte Rechtslage für Klagen bis 1. 2020 Nun klärte der BGH diese Frage und entschied, dass für Klagen, die bis zum 1. Dezember 2020 anhängig waren, weiterhin die alte Rechtslage gilt. Der Kläger bleibt somit klagebefugt, solange dem Gericht nicht ein entgegenstehender Wille der Gemeinschaft durch schriftliche Äußerung zur Kenntnis gebracht wird. Der Entscheidung lag die Klage eines Wohnungseigentümers zu Grunde. Dieser hatte vor Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts Klage gegen seinen Nachbarn erhoben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand jedoch aus zwei Eigentümern. In der Sache ging es um den Rückschnitt von auf dem Nachbargrundstück angepflanzten Zypressen. Der Rechtsstreit ging über mehrere Instanzen und mit Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts am 1. Dezember 2020 stellte sich nun die Frage, ob der Kläger überhaupt noch klagebefugt war oder ob die Klage unzulässig wurde.
Zwar muss in einem Urteil nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien so genau ausgeführt werden, dass keine Zweifel aufkommen können, wer gemeint ist. Es ist aber ausreichend, wenn eine Parteibezeichnung auslegungsfähig ist, so dass im Grundsatz diejenige Person als Parteien anzusehen ist, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Bezeichnung der Beklagten war ausreichend Daher ist nach Ansicht des BGH im Regelfall davon auszugehen, dass eine wohnungseigentumsrechtliche Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist. Somit war die Bezeichnung der Beklagten im Urteil als "die übrigen Wohnungseigentümer der WEG" ausreichend genug, um erkennen zu können, dass beklagte Partei alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers sein sollten. Zwar war die Anfechtungsklage eigentlich als unzulässig abzuweisen, weil der anfechtende Wohnungseigentümer keine Eigentümerliste eingereicht hatte.