Diese Auffassung erfährt Kritik insbesondere in zweierlei Hinsicht: Zum einen ergibt sich aus § 17 StGB eindeutig, dass eine fehlende Unrechtseinsicht ein Schuldproblem ist, das die Tatbestandsmäßigkeit unberührt lässt [12] Zieschang, Rn. 354.. Zum anderen wäre bei einer Verneinung des subjektiven Tatbestands keine Teilnahme etwaiger Dritter aufgrund der Akzessorietät möglich. Die rechtsgrundverweisende eingeschränkte Schuldtheorie Die rechtsgrundverweisende (oder vorsatzunrechtverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie nimmt dagegen eine wertende Betrachtung vor. Demnach sei bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum nicht das Unrecht einer Vorsatztat erfüllt, sodass nicht von einem Vorsatz ausgegangen werden könne. Dieser entfalle nach § 16 Abs. Übersicht irrtümer strafrecht. 1 S. 1 StGB analog. Auch hier kann man vor allem das Teilnahmeargument entgegenhalten. Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie Die h. vertritt daher die rechtsfolgenverweisende (oder vorsatzunrechtsverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie [13] BGH NStZ 2012, 272; Fischer, § 16, Rn.
Zweiaktige Geschehensabläufe a) Erste Konstellation: Versuch und Fahrlässigkeit Täter führt den ersten Akt vorsätzlich herbei, dieser bleibt allerdings im Versuch stecken. Der zweite Akt wird hingegen vollendet, aber fahrlässig ausgeführt. Beispiel: Der A würgt den B mit Tötungsvorsatz, der B überlebt jedoch, und der A wirft die vermeintliche Leiche in eine Jauchegrube, in welcher der B verstirbt ("Jauchegruben-Fall"). Problem: Behandlung des Irrtums über den Kausalverlauf bei zweiaktigen Geschehensabläufen (Versuch/Fahrlässigkeit) aA: Versuchter Totschlag und fahrlässige Tötung; Arg. : zwei Akte hM: Vollender Totschlag; Arg. : einheitlicher Geschehensablauf b) Zweite Konstellation: Fahrlässigkeit und Versuch Der erste Akt ist erfolgreich, wird allerdings fahrlässig begangen und zu einem zweiten Akt kommt es gar nicht mehr. Irrtümer im Vorsatz | Jura Online. Die Tat bleibt allenfalls im Versuch stecken. Beispiel: A gibt Gift in den Tee des B und plant, dass der B den Tee trinkt, ohnmächtig wird, an einem anderen Ort erwacht, wo B ein Formular unterzeichnen soll und A den B dann erschießt.