Der Betriebsrat hat folglich auch kein echtes Initiativrecht für mobiles Arbeiten. Zurück zu Basiswissen Mitbestimmung
Rechte in der Berufsbildung Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Berufsbildung zu fördern. Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit dem Betriebsrat zu beraten, § 96 BetrVG (Text § 96 BetrVG. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung beruflicher Bildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. Sofern der Arbeitgeber Maßnahmen plant oder durchführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ein Mitbestimmungsrecht. Mitbestimmung Betriebsrat | Soziale Angelegenheiten | Betriebsrat. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, entscheidet die Einigungsstelle, § 97 BetrVG (Text § 97 BetrVG. Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen, sodass die Einigungsstelle entscheidet, wenn keine Einigung zustande kommt.
Unsere Fachexpertise reicht dabei von Arbeitszeitgestaltungskonzepten, über das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) bis hin zur Implementierung von Sozialeinrichtungen. Die Themenpalette reicht von Entlohnungssystemen, über Arbeitszeitmodelle bis hin zur Gesundheitsfürsorge gegenüber den Arbeitnehmern. Die Rechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Viele Themenblöcke werden im Folgenden separat erwähnt. Weiterhin kümmern wir uns kompetent um die inhaltliche Beratung bei betriebswirtschaftlichen und personalwirtschaftlichen Fragen. Wirtschaftliche Auswirkungen von Kurzarbeit Erstellung von Urlaubsgrundsätzen Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung (Beispiel Vertrauensarbeitszeit) Erstellung von Entlohnungssystemen Arbeitssicherheit Arbeits- und Gesundheitsschutz
Begriff Tatbestände wichtiger Arbeitsbedingungen, deren Gestaltung zum Schutz der Arbeitnehmer der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Beschreibung Tatbestände Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist der Kernbereich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats an Entscheidungen des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer sollen in wichtigen Angelegenheiten ihrer Arbeitsverhältnisse mit Hilfe der Mitbestimmung vor einseitigen ungerechtfertigten und unbilligen Anordnungen des Arbeitgebers geschützt werden.
Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich erst einmal über den Inhalt des Fragebogens verständigen. Beurteilungsgrundsätze Ähnliches gilt für das Aufstellen von sogenannten Beurteilungsgrundsätzen. Beurteilungsgrundsätze sind Regeln für die Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer nach einheitlichen Kriterien. Wenn z. B. Soziale angelegenheiten betriebsrat. ein Mal pro Jahr die Vorgesetzten mit ihren Mitarbeitern ein Mitarbeitergespräch führen, bei dem Vorgesetzter und Mitarbeiter gemeinsam ein Formular ausfüllen, mit dem verschiedene Kriterien für die Bewertung der Leistung des Mitarbeiters abgefragt werden, dann handelt es sich bei diesem Gesamtvorgang um Beurteilungsgrundsätze. Beurteilungsgrundsätze darf der Arbeitgeber erst anwenden, wenn er sich mit dem Betriebsrat über das Beurteilungsverfahren und die Beurteilungskriterien geeinigt hat. Auswahlrichtlinien Das Gleiche gilt für Auswahlrichtlinien. Wenn der Arbeitgeber z. B. einen neuen Mitarbeiter einstellen will, wenn er einen Mitarbeiter befördern will oder wenn er einem Mitarbeiter kündigen will, aber mehr Kandidaten vorhanden sind, als der Arbeitgeber letztlich einstellen, befördern bzw. kündigen will, muss der Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung treffen.
Kündigungen Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen will, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat ebenfalls vorher informieren. Der Betriebsrat hat dann die Aufgabe, zu der Kündigung eine Stellungnahme abzugeben. Betriebsrat soziale angelegenheiten. Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen. Video: "BETRIEBSRAT: PERSONELLE ANGELEGENHEITEN // Aufgaben und Rechte des BR in personellen Angelegenheiten"
Die sozialen Angelegenheiten sind das zentrale Wirksungsfeld vom Betriebsrats. Die wichtigste Vorschrift für die Zuständigkeit des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten im Betriebsverfassungsgesetz ist § 87 BetrVG. Die wichtigsten Bereiche der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG in sozialen Angelegenheiten sind folgende: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer mitzubestimmen. Mitbestimmungspflichtig sind darüber hinaus aber auch die regelmäßige betriebliche Arbeitzeit und deren vorübergehende Verkürzung (etwa durch Kurzarbeit) oder Verlängerung ( Überstunden) nach § 87 Abs. 2 und Nr. 3 BetrVG. Außerdem hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 6 BetrVG mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Es wird dadurch ein besonderer Datenschutz im Betrieb ermöglicht ( Beschäftigendatenschutz). Eine weitere wichtige Zuständigkeit des Betriebsrats besteht in der Mitbestimmung bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz und der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nach § 87 Abs. 7 BetrVG.