Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wurde; die 1-%-Regelung ist dann anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. Dem Arbeitnehmer war im Streitfall aber eine private Nutzung untersagt worden, und es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen möglicherweise unbefugt privat genutzt hat. Derartige Fahrten sieht der Gesetzgeber grundsätzlich als beruflich veranlasste Fahrten an, die allerdings nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden dürfen. Dienstwagennutzung für Pendelfahrten zur Arbeit | Steuern | Haufe. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob das Verbot der Privatnutzung nur zum Schein ausgesprochen worden ist. Ist dies der Fall, wäre die 1-%-Regelung anwendbar. Jedoch könnte der Arbeitnehmer dann geltend machen, dass er privat ein mindestens gleichwertiges, eigenes Fahrzeug genutzt hat. Der Anscheinsbeweis, dass er den Dienstwagen auch privat genutzt hat, wäre "erschüttert". Fazit: Nach Ansicht des BFH muss das Finanzamt zunächst feststellen, dass der Dienstwagen überhaupt privat genutzt werden durfte; denn nur dann spricht ein Anscheinsbeweis für eine tatsächliche private Nutzung.
Einspruch wie auch die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht blieben ohne Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof nun das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist, so der Bundesfinanzhof, keine private Nutzung, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. Nutzung des Dienstwagens nur für betriebliche Fahrten und den Arbeitsweg. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet. Das Finanzgericht muss nun noch prüfen, ob die Fahrzeuge dem Kläger darüber hinaus auch zu privaten Zwecken überlassen waren. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat [1]. Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.
Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht [4]. Es lässt sich insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass Arbeitnehmer Verbote missachten und damit einen Kündigungsgrund schaffen oder sich unter Umständen- gar einer Strafverfolgung aussetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht. Nach den bisher getroffenen Feststellungen steht im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall lediglich fest, dass die vom Arbeitgeber des Klägers zu Betriebszwecken vorgehaltenen Vorführwagen vom Kläger sowohl für berufliche Zwecke als auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wurden. HFG zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Dienstwagenbesteuerung - Deubner Verlag. Allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet indessen noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.
Kann das Finanzamt eine Erlaubnis zur privaten Nutzung nicht feststellen, scheidet die 1-%-Regelung aus. Allein die Befugnis, den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, genügt hierfür gerade nicht. Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2012. Als PDF ansehen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat mit seinem Dienstwagen (Bruttolistenpreis: 35. 000 EUR) im Mai 2016 insgesamt 12 Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (Entfernung: 13 km) unternommen. Eine Einzelbewertung ergibt folgenden monatlichen geldwerten Vorteil: 12 Fahrten x 0, 002% x 35. 000 EUR x 13 km = 109, 20 EUR Nach der pauschalen 0, 03%-Regelung würde sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 136, 50 EUR ergeben (0, 03% x 35. 000 EUR x 13 km). Wahlrecht zwischen 0, 03%-Vorteil und Einzelbewertung In Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung aus 2010 hat das BMF mit Schreiben vom 1. 4. 2011 folgende Regelungen zur Vorteilsversteuerung bei der Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erlassen, die bis heute Gültigkeit haben: Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Pendelfahrten verpflichtet, sondern kann den Nutzungsvorteil weiterhin nach der pauschalen 0, 03%-Regelung berechnen. Alternativ kann er den Lohnsteuereinbehalt auf Grundlage einer Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte vornehmen, wenn der Arbeitnehmer ihm gegenüber kalendermonatlich schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Pendelfahrten zur Arbeit genutzt hat.