Wer muss die Kosten für Arbeitskleidung tragen – Sie oder Ihr Auszubildender? "Es kommt darauf an", ist die einzig richtige Antwort. Und zwar darauf, ob es sich um "normale" Arbeitskleidung, Berufskleidung, Dienstkleidung oder Schutzkleidung handelt. Kurz: Es muss zunächst einmal eine Definition her. Lohnabrechnung: Was genau gilt als Arbeitskleidung? Arbeitskleidung im engeren Sinne Berufskleidung Dienstkleidung Schutzkleidung Definition Gemeint ist "normale" Arbeitskleidung, die Sie dem Auszubildenden nicht vorschreiben. Es kann sich dabei um Schürzen oder Kittel, aber auch um die normale Bürokluft handeln. Lohnabrechnung Auszubildender in Mitarbeiter - DATEV-Community - 120626. Wichtigstes Indiz: Ihr Azubi trägt diese Arbeitskleidung freiwillig. Typische Kleidung für bestimmte Berufe gibt es vor allem im Handwerk, zum Beispiel: Konditor, Schornsteinfeger. Deren Kluft ist allerdings nur dann reine Berufskleidung, wenn einzig der Berufsbezug und nicht der Unternehmensbezug (z. B. durch Logo) deutlich wird. Bei der Dienstkleidung steht der Bezug zum Unternehmen im Mittelpunkt.
Auch die Besonderheiten bei Minijobbern sind für Auszubildende nicht anzuwenden. Im Steuerrecht ist ein Auszubildender als ganz normal Steuerpflichtiger zu behandeln. Dies bedeutet es gibt keine besonderen Vorschriften für Auszubildende. Da sie jedoch in aller Regel mit Steuerklasse I abgerechnet werden und einen relativ niedrigen Lohn haben, fallen oftmals keine oder nur sehr geringe Steuern an. Beispiel Lohnabrechnung Auszubildender Ein Auszubildender hat ein Monatsgehalt von 450 Euro.
Sie dient in der Regel dem einheitlichen Erscheinungsbild. Dem Auszubildenden wird das Tragen dieser Kleidung vorgeschrieben. Kleidung, die aus Arbeitsschutz- oder Hygienegründen vorgeschrieben ist, wie Sicherheitsschuhe oder ein Schutzhelm fällt in die Kategorie "Schutzkleidung". Wer trägt die Kosten für Anschaffung und Reinigung Ihr Auszubildender Ihr Auszubildender Sie als Ausbilder Sie als Ausbilder Anmerkungen Ausnahmen von dieser Regel sind aufgrund tariflicher oder betrieblicher Vereinbarung möglich. Ausnahmen von dieser Regel sind aufgrund tariflicher oder betrieblicher Vereinbarung möglich. Sie dürfen Ihre Auszubildenden an den Kosten beteiligen, wenn *die Dienstkleidung auch in der Freizeit sinnvoll getragen werden kann, *dem keine tariflichen oder vertraglichen Bestimmungen entgegen stehen und *die Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis zur Ausbildungsvergütung steht. Sie dürfen die Pflicht zur Übernahme der Kosten nicht vertraglich aufheben. Eine Kostenbeteiligung des Azubis kommt nur in Frage, wenn die Schutzkleidung privat sinnvoll und zum Vorteil des Azubis genutzt werden kann, z. zur Ausübung eines entsprechenden Hobbys.