Kinder und Jugendliche mit chronischer Erkrankung oder Behinderung bekommen in Sozialpädiatrischen Zentren umfassende Hilfe. Die Abkürzung für Sozialpädiatrisches Zentrum ist SPZ. Hier arbeitet ein Team aus mehreren Fachbereichen der Frühförderung zusammen. Zum Beispiel Ärzte, Psychologen, Therapeuten und Sozialarbeiter. Ärztliche Überweisung Bei welchen Krankheiten und Behinderungen können SPZ Hilfe bieten? Kosten für die Behandlung im SPZ Sozialpädiatrische Zentren helfen Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderung. Das Besondere: Ein umfassendes Hilfsangebot findet an einem Ort statt. Fachleute aus verschiedenen Bereichen der Frühförderung arbeiten zusammen. Sozialpädiatrisches Zentrum: klinik-hallerwiese.de. Zum Beispiel: Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin Kinder-Neurologen Psychologen für Kinder und Jugendliche Therapeuten verschiedener Fachrichtungen, wie Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie Stellt ein Kinderarzt fest, dass ein Kind in mehreren Bereichen Hilfe benötigt, überweist er es an ein SPZ. Die meisten SPZ arbeiten ambulant: Das Kind kommt also nur zur Behandlung ins SPZ und wohnt weiterhin zu Hause.
Die rechtliche Grundlage für die Behandlung ist das Sozialgesetzbuch 5, Paragraf 119. Die Hilfen der Früherkennung und der Frühförderung regelt das Sozialgesetzbuch 9, Paragraf 46. Weitere Familienratgeber-Artikel zum Thema zuletzt aktualisiert:
Lange Wartezeiten oder andere Indizien für eine abweichende Einschätzung gebe es nicht. Auch der "Facharztfilter" sei rechtmäßig, urteilte das BSG. Die Zulassungsgremien hätten Arztgruppen ausgewählt, die besonders gut beurteilen könnten, ob eine Behandlung in einem SPZ erforderlich ist. Dass im Einzelfall auch andere Ärzte, etwa Hausärzte, über entsprechende Kenntnisse verfügen, ändere daran nichts. Es bestehe auch eine ausreichende flächendeckende Versorgung mit den ausgewählten Arztgruppen. Sozialpädiatrisches zentrum spz kassel. Seit 1989 ist eine Ermächtigung ärztlich geleiteter Sozialpädiatrischer Zentren durch den Zulassungsausschuss gesetzlich möglich (§ 119 SGB V). Sie sollen Kinder mit entsprechendem Bedarf interdisziplinär und unter Einbeziehung des sozialen Umfelds, insbesondere der Familie, behandeln. Dabei schreibt das Gesetz lediglich eine "ausreichende" Versorgung vor. Das Bundessozialgericht hatte, wie berichtet, bereits 2011 entschieden, dass dabei auch nicht ausgelastete Kapazitäten in benachbarten Planbereichen zu berücksichtigen seien, so dass nicht jeder Landkreis ein eigenes SPZ benötige.
Termine werden in Abhängigkeit von der Fragestellung und nach Verfügbarkeit vergeben und telefonisch und/oder schriftlich mitgeteilt. Die Kontaktdaten finden Sie hier. Bitte beachten Sie: Für eine Untersuchung am SPZ ist eine Überweisung des Haus- oder Kinderarztes zwingend nötig!