Am 8. Juli 2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) zugestimmt. Erträge aus Investmentfonds erfahren somit ab dem 1. Januar 2018 eine grundlegend andere Besteuerung. Reform der Investmentbesteuerung | ZIA. Für Publikums-Investmentfonds wird das Transparenzprinzip abgeschafft. Daraus folgt eine Besteuerung mit Körperschaftsteuer in Höhe von 15% (inkl. Solidaritätszuschlag) auf Fondsebene. Für Spezial-Investmentfonds bleibt das bisherige Besteuerungssystem in modifizierter Form erhalten, sie können jedoch zusätzlich (unwiderruflich) den Status der Intransparenz wählen. Auf der Ebene des Anlegers werden die Erträge bei Immobilien-Investmentfonds (Immobilienquote mindestens 51%) durch eine sogenannte Teilfreistellung in Höhe von 60% der Einkünfte (80% bei entsprechender Auslandsimmobilienquote) steuerfrei gestellt. Anstelle einer Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen wird eine Anlegerbesteuerung auf der Basis einer "Vorabpauschale" erfolgen. Darüber hinaus ist nunmehr die Veräußerung von Immobilien durch Immobilienfonds unbefristet steuerpflichtig.
Hinzugefügt werden Hinweise zu § 46 InvStG (Zinsschranke). Spezial-Investmentfonds erzielen in unterschiedlichem Maße Erträge, die den Zinsen bei der Direktanlage entsprechen. Der einzelne Anleger erzielt aber diese Zinsen nicht direkt, sondern aus seinem Investmentanteil Einkünfte i. Entwurf anwendungsschreiben invstg 2020. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG, soweit die Spezial-Investmenterträge nicht nach § 20 Absatz 8 EStG einer anderen Einkunftsart zugehören. Um eine weitgehende Gleichbehandlung der Fondsanlage mit der Direktanlage zu erreichen, sieht § 46 InvStG vor, dass bestimmte Erträge aus dem Spezial-Investmentanteil im Rahmen des § 4h EStG (Zinsschranke) einschließlich seiner Bezugnahme in § 8a KStG direkt erzielten Zinserträgen gleichgestellt werden und mit Zinsaufwendungen des betrieblichen Anlegers saldiert werden können. Für Zwecke des § 46 InvStG muss der Spezial-Investmentfonds an die von ihm vereinnahmten Zinserträge i. § 4h Absatz 3 Satz 3 EStG, vermindert um die Abzugsbeträge im Sinne des § 46 Absatz 2 InvStG abzuziehende Beträge, anknüpfen.
Sie finden das Anwendungsschreiben zum InvStG unter nachfolgendem Link: Anwendungsschreiben
07. 2020) [PDF | 144 KB] Download ZIA-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen zum InvStG 2018 (09. 10. 2020) [PDF | 98 KB] Download