Wenn der Regen aufs Dach prasselt Das Traufwasser ist also das Wasser, das als Niederschlagswasser auf ein Gebäude trifft. Es darf nach Bundesrecht nicht auf benachbarte Grundstücke ablaufen oder abgeleitet werden, sondern muss aufgefangen und auf dem eigenen Grundstück durch einen Kanalanschluss, Drainagen oder gegebenenfalls auch durch eine Sickergrube entsorgt werden. So besteht für bebaute Grundstücke auch fast immer ein Anschlusszwang an das Kanalisationssystem. Keine Verpflichtung zur Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser. In zahlreichen Nachbarrechts- und Wassergesetzen der Länder und auch in den Landesbauordnungen gibt es hierzu ergänzend einschlägige Vorschriften. Will man Traufwasser über ein benachbartes Grundstück ableiten, muss dessen Eigentümer zustimmen, d. h. ein Traufrecht einräumen. Rechtssicher lässt sich dies beispielsweise mittels einer sogenannten Grunddienstbarkeit regeln, die in das Grundbuch eingetragen wird. Wild abfließendes Wasser Trifft der Niederschlag dagegen unmittelbar auf den Boden (und nicht auf ein Bauwerk), so spricht man von wild abfließendem Wasser.
Die Frage muss hier nicht entschieden werden. Selbst wenn ein Schuldverhältnis bestanden hätte, ist jedenfalls aus den vorgenannten Gründen nicht schlüssig dargelegt, dass der Anschlussinhaber die postulierte Schutzpflicht gegenüber den Grundstückseigentümern hatte und dass er diese verletzte. Für einen Anspruch aus § 826 BGB ist nichts ersichtlich. Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 120/11 BGH, Urteil vom 20. 12. 1988 – VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229, 234 f. ; BGH, Urteile vom 07. 04. 2000 – V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 und vom 27. 01. 2006 – V ZR 26/05, NJW 2006, 992, 993 [ ↩] BGH, Urteil vom 30. 10. 1981 – V ZR 191/80, NJW 1982, 440 [ ↩] vgl. Wasserversorgung über nachbargrundstück verwildert. BGH, Urteil vom 11. 03. 1992 – VIII ZR 219/91, NJW-RR 1993, 141, 143 [ ↩] BGH, Urteil vom 11. 09. 2002 - XII… Das Berliner Zweckentfremdungsverbot vor dem Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Amtsgerichts Tiergarten ((AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 22. 2019 - (327 OWi) 3041 Js-OWi 7898/19 (385/19) [ ↩]
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