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IX sowie ein "steuerfreier Nachtzuschlag von DM 50, 00 brutto" vereinbart. Diese Leistungen erhielt der Kläger von der Beklagten. Er erhebt Anspruch auf das tarifliche Gehalt nach der VergGr. VIII und den tariflichen Nachtarbeitszuschlag nach den u. a. zwischen der Gewerkschaft ÖTV und dem BDPK bzw. dem VdPH geschlossenen Tarifverträgen für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten. Unter Anrechnung der erhaltenen Leistungen beläuft sich seine Nachforderung für gut drei Jahre auf 49. 397, 66 DM brutto. Die Maßgeblichkeit der seiner Klageforderung zugrundegelegten Tarifverträge begründet der Kläger mit beiderseitiger Tarifgebundenheit; außerdem sei die Geltung dieser Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich Gehalt in Höhe von 8. Außerordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband - Rechtsportal. 063, 00 DM brutto zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage vollen Umfangs weiter. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen.
Mein Arbeitsvertrag ist von 1993. Grundlage war damals der Bundesmanteltarifvertrag des Bundesverbandes der Deutschen Privatkrankenanstalten. Anfang der 2000er Jahre hat mein Chef diesen gekündigt und mit der DHV einen deutlich schlechteren Vertrag ausgehandelt. Finanziell ist dies durch eine Besitzstandszulage abgefedert worden. Seither gilt der Landesmanteltarifvertrag der Privatkrankenanstalten für Hessen und Rheinland-Pfalz. Laut diesem Vertrag hätte ich drei Monate Kündigungsfrist. Gilt diese Frist für mich? Wo kann ich herausfinden, welche Kündigungsfrist 1993 im BMTV verankert war? In der Personalabteilung kann ich nicht wirklich nachfragen, ohne schlafende Hunde zu wecken. Kündigungsfrist Bundesmanteltarifvertrag Privatkrankenanstalten 1993? (Arbeitsrecht). Hat jemand einen Tipp für mich oder selbst eine Kopie dieses BMTV in seinen Akten? Für jede Idee bin ich dankbar. 2 Antworten Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet In den Akten habe ich sowas nicht, aber 2 Ideen: Entweder über die mitverhandelnden Gewerkschaften oder die Geschäftsstellen des BDPK den alten Manteltarif organisieren.
Qualität & Hygiene Die Qualität der medizinischen Versorgung ist im Akutbereich ebenso wie in der Rehabilitation das zentrale Thema für die Mitglieder des BDPK. Im Hinblick auf die bestmögliche und sichere Behandlung von Patienten investieren die Unternehmen in hohe Standards ihres Personals und ihrer Einrichtungsstrukturen. Für die Planung, Steuerung, Umsetzung und Evaluation von qualitativ hochwertigen Versorgungsmaßnahmen wird eine Vielzahl von Daten… Markt & Wettbewerb Zwischen Ökonomie und guter Medizin besteht kein Widerspruch. Wenn die kostbaren Ressourcen im Gesundheitswesen sinnvoll und effizient eingesetzt werden, profitieren davon die Patienten und die Gesellschaft. Nach Überzeugung der Klinkunternehmen im BDPK entwickelt ein marktwirtschaftliches Leistungsprinzip die besten Steuerungs- und Verteilungsfunktionen für das System der Gesundheitsversorgung – aus guten Gründen: … Personal Krankenhäuser und Reha-Kliniken in privater Trägerschaft bieten attraktive Arbeitsbedingungen, denn sie wissen, dass ihr Erfolg vor allem auf der Professionalität und der Kreativität ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter basiert.
Moderator: FDR-Team LooOl86 Topicstarter noch neu hier Beiträge: 2 Registriert: 25. 10. 15, 10:00 BMTV Nr. 10 von 1989 für Privatkrankenanstalten Hallo zusammen. Kennt sich jemand hier mit diesem Vertrag aus? Suche schon seit Stunden und finde eigentlich nichts darüber. Speziell geht es mir dabei um den Paragraphen 18, in dem die Kündigungsfristen stehen sollen. Es ginge um ein 3 jähriges Beschäftigungsverhältnis. Am besten noch, wenn es eine Antwort gäbe, für Rheinland Pfalz. Grüße Ronny1958 FDR-Mitglied Beiträge: 20562 Registriert: 19. 08. 05, 14:20 Wohnort: Zwischen Flensburg und Sonthofen Re: BMTV Nr. 10 von 1989 für Privatkrankenanstalten Beitrag von Ronny1958 » 25. 15, 11:18 Ansonsten hält die zuständige Gewerkschaft Exemplare vor. Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26. 01. 2006) von LooOl86 » 26.
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