166. 000, 00 € gerichtlich geltend. Das Land erhebt die Einrede der Verjährung. Zunächst mit Erfolg. Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das OLG hat das Urteil aufgrund von Verfahrensfehlern aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen. Das LG muss nun neu entscheiden. Wann wird im VOB-Bauvertrag die Schlußzahlung fällig, wann beginn ihre Verjährung?. Entscheidung Das OLG führte zur Frage der Verjährung wie folgt aus: Die Verjährung des Anspruchs auf die Schlussrechnung nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt. Fälligkeitsvoraussetzungen im VOB/B-Vertrag ist die Abnahme des Werks, der Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung und der Ablauf der zweimonatigen Prüffrist. Sollte die Rechnung schon vor Ablauf der Prüffrist geprüft sein, tritt die Fälligkeit entsprechend früher ein. In dem Hinweis des Landes, wonach keine berechtigten Zahlungsansprüche bestehen, ist keine Rüge der Prüffähigkeit zu sehen. Auch die Teilzahlung des Landes aus April 2007 ändert hieran nichts.
2011 die Fälligkeit der Werklohnforderung eintreten, die Verjährung würde damit Ende 2011 beginnen und bereits am 31. 2014, 24:00 Uhr, auslaufen. In diesem Fall hätte der Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch verloren, da dieser seit fast einem Jahr verjährt wäre! 3. Wirksame Vereinbarung der VOB/B Wird ein Werkvertrag u. über eine Bauleistung abgeschlossen, gilt immer §§ 631 ff. BGB und damit die Verjährung nach den vorstehenden Ausführungen unter II. ; Damit die VOB/B gilt, muss deren Geltung ausdrücklich vereinbart werden. Handelt der Auftraggeber als "Privatmann", der die Auftragsverhandlungen nicht mit der Unterstützung eines Architekten führt, genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebot des Auftragnehmers nicht, um sie in den Vertrag einzubeziehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Verjährung von Rechnungen & gewerbliche Verjährungsfrist. 11. 2013 - 6 U 2521/09; BGH, Beschluss vom 10. 2015 - VII ZR 347/13) der Bauvertrag allerdings in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen, ist es für die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag ausreichend, dass der Text der VOB/B am Ort und zur Zeit des Vertragsschlusses zur Einsicht ausgelegt ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.
Dies geschieht immer durch die Einreichung einer Klage oder der Beantragung eines Mahnbescheides. Ausreichend kann im Einzelfall jedoch auch eine außergerichtliche Verhandlung über einen Gewährleistungsanspruch sein. Für die Verjährungshemmung wäre der Bauherr in einem eventuell späteren gerichtlichen Verfahren jedoch beweisbelastet. Es ist für Bauherren daher ratsam, sich die Verhandlungen über das Bestehen und die Beseitigung von Mängeln sowie die hiermit einhergehende Verjährungshemmung schriftlich bestätigen zu lassen. Der Verjährungsbeginn bei verzugsbedingten Ansprüchen - Teil 1. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen mit unseren Fachanwälten zur Verfügung, bitten jedoch aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen zu diesem Artikel, dass wir nicht alle kostenlos beantworten können. Selbstverständlich werden Sie aber vorab über eventuelle Gebühren informieren. Wir bitten hier um Verständnis. Ihre KGK Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. 9. 2012 — Aktenzeichen: XI ZR 56/11 Leitsatz 1) Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht. 2) In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss. 3) Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern. Sachverhalt Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung aus einer Gewährleistungs-bürgschaft in Anspruch.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 kündigte der Kläger die Ersatzvornahme der Sicherungsmaßnahmen an und forderte den Insolvenzverwalter auf, bis zum 28. November 2003 die Mängel an der Fassade zu beseitigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist leitete der Kläger im Dezember 2003 ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Er ließ in den Jahren 2003 und 2004 Sicherungsmaßnahmen durchführen und in den Jahren 2004 und 2005 die Mängel beseitigen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 nahm er die Beklagte wegen der Kosten von Sicherungsmaßnahmen und Mängelbeseitigung aus der Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch. Die Beklagte lehnte Zahlungen unter Hinweis auf Verjährung ab. Entscheidung Der Bundesgerichtshof hielt fest, dass der Anspruch des Auftraggebers aus einer Gewährleistungsbürgschaft dann entsteht, wenn die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 VOB/B vorliegen, ohne dass zusätzlich der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber einen auf Gewährleistung gestützten Zahlungsanspruch geltend machen muss.
Fazit: Mit dieser Einschätzung bleibt es dabei, dass die der dreijährigen Regelverjährung unterliegende Bürgschaftsforderung vor den gesicherten Gewährleistungsansprüchen verjähren kann. Dies beruht auf dem getrennten Schicksal beider Forderungen und stellt weder eine spezifische Folge des Verjährungsbeginns von Bürgschaftsforderungen mit Fälligkeit der gesicherten Forderung noch eine Besonderheit des Werkvertragsrechts dar. Zu verschiedenen Zeitpunkten ablaufende Verjährungsfristen von Hauptforderung und Bürgschaft werden in § 768 BGB hingenommen und liefern keine Rechtfertigung, die Verjährung der Bürgenhaftung dadurch zu erschweren, dass erst die Geltendmachung eines dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer zustehenden Geldanspruchs zur Entstehung der gesicherten Hauptforderung und damit zum Beginn der Verjährungsfrist führen soll. Also: Ein Zahlungsanspruch aus einer Bürgschaft entsteht mit fruchtlosem Ablauf der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist. Ab Ende des betreffenden Jahres beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.