Die Arbeitsrechtliche Kommission ist für die Regelung des Arbeitsrechts aller privatrechtlich angestellten kirchlichen und diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zuständig.
V., Diakonisches Werk der Evangelisch-reformierten Kirche, Diakonisches Werk Schleswig-Holstein Landesverband der Inneren Mission e. V., Diakonisches Werk Hamburg - Landesverband der Inneren Mission e. V., Diakonisches Werk Bremen e. V. 2. Region Ost: Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V., Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. Landeskirche Sachsens e. V., Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. 3. Region West: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. – Diakonie RWL, Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. 4. Region Süd: Diakonisches Werk Bayern der Ev. Arbeitsrechtliche kommission éd. 1958. Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e. -, Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. Kirche der Pfalz, Diakonisches Werk der evangelischen Landeskirche in Baden e. Die Regionen entsenden folgende Anzahl von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission: Region Nord 3, Region Ost 2, Region West 4, Region Süd 3.
Diese Arbeitsgruppe habe am vergangenen Freitag, dem 2. März, ihre Tätigkeit aufgenommen. Der Rat der EKD erwarte, so Schneider, baldmöglichst einen Bericht mit konkreten Vorstellungen für "substanziell und nachhaltig wirkende Verbesserungen" für die Praxis Tariffindung auf dem "Dritten Weg". Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) – ver.di. Was die Tarifbindung angehe, räumte Schneider ein, dass in Einzelfällen diakonische Dienstgeber das kirchliche Arbeitsrecht unterschritten oder nicht anwendeten, dass "in der Gesamtschau" jedoch festzustellen sei, dass die Tariffindung auf dem "Dritten Weg" einen sehr hohen Grad an Tarifbindung nach sich ziehe, deutlich höher als sonst in weiten Bereichen der Wohlfahrtsbranche. Von Dumpinglöhnen in der Diakonie könne deshalb keinesfalls die Rede sein! Abschließend äußerte der Ratsvorsitzende seine Besorgnis, dass das bestehende "hohe Maß der Bindung an die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen" durch die Einführung tarifvertraglicher Beziehungen "erheblich reduziert" würde. Weiterhin würde die "Rechtzersplitterung" erheblich gefördert, da keine Einrichtung gezwungen werden könne, sich einem bestimmten kirchlichen Arbeitgeberverband anzuschließen.
Für die Einrichtungen der Diakonie besteht ferner die Möglichkeit, die AVR DD nach Maßgabe der "Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland ( AR-AVR) " anzuwenden. Die Badische Landeskirche war damals die erste Gliedkirche der EKD, die den Tarifwechsel zum TVöD vollzogen hat. Seitdem wurden die AR-M und AR-AVR immer wieder den Tarifänderungen und wechselnden Anforderungen im arbeitsrechtlichen Bereich der Landeskirche und Diakonie angepasst. Arbeitsrechtliche kommission éd. unifiée. Ein weiterer Meilenstein war dabei im Jahre 2014 die Einführung der "Kirchlichen Entgeltordnung " (KEntgO) durch die Änderung der AR-M. Damit galten die Grundsätze der Tarifautomatik, der Maßgeblichkeit der gesamten und dauerhaft auszuübenden Tätigkeit und weiterer Vorgaben und lösten unzeitgemäße und auch viele Einzelregelungen ab. Zunächst wurde die Überleitung der Mitarbeitenden in die neue KEntgO beschlossen. Als zweiter Schritt erfolgte dann in paritätisch besetzten Arbeitsgruppen, wobei soweit möglich die jeweiligen Berufsgruppen vertreten waren, für die 24 verschiedenen Abschnitte der KEntgO die inhaltliche Überarbeitung.
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