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Er kann nicht vorgeben, in welchen Zeitabständen der Rasen zu mähen ist oder die Hecken zu schneiden sind. Die Grenze findet sich dann, wenn der Garten zu verwahrlosen droht und damit eine Optik bietet, die sich in das allgemeine Wohnbild des Gebäudes und der Umgebung nicht mehr einfügt. 4. Urteil: WEG fordert Abbau einer Außentreppe im Garten einer Mietpartei: – Kai Schlund - Der Immobilienflüsterer. Pflegevorgaben des Vermieters bedürfen der Vereinbarung Allerdings bleibt es beiden Parteien unbenommen, detaillierte Regelungen zur Gartenpflege in den Mietvertrag aufzunehmen (LG Köln Urteil v. Es spricht nichts dagegen, wenn der Mieter sich verpflichtet, den Rasen in festgelegten Abständen zu mähen, wenn zum Beispiel der Vermieter den Rasen angelegt hat und sich Wildwuchs von Unkraut nur so verhindern lässt. 5. Mieter ist nur bedingt verkehrssicherungspflichtig Die Gartenpflege geht nicht soweit, dass sie dem Mieter eine Verkehrssicherungspflicht auferlegt. Allerdings wird man dem Mieter eine Informationspflicht zumuten dürfen. Wenn er sehenden Auges die Gefahr eines umstürzenden Baumes ignoriert und ein anderer Mieter, Nachbar oder Passant durch den umstürzenden Baum verletzt wird, ist er mindestens in der Mitverantwortung.
Der Eigentümer eines Grundstücks ließ deswegen zum Preis von 6. 000 Euro einen rollstuhlgerechten Weg zu seinen Hochbeeten errichten. Anschließend wollte er diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Allerdings versagte ihm dies das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 7 K 2740/18). Die Begründung: Auf der einen Seite des Hauses befinde sich bereits eine Terrasse, die ihm den Weg ins Freie ermögliche. Weg urteile gartenpflege haushaltsnahe. Die Bepflanzung der Hochbeete auf der anderen Seite stelle lediglich eine Freizeitaktivität dar. Fällung von Bäumen, Töpfe im Treppenhaus, Wildschweine im Garten In früheren Zeiten genossen Bäume weit weniger Schutz als heute. Doch inzwischen ist ein Bewusstsein dafür vorhanden, dass Bäume einen wertvollen Beitrag für das Ökosystem leisten. Das musste eine Eigentümergemeinschaft erfahren, die einige Robinien und eine Erle wegen deren schlechten Zustandes fällen lassen wollte. Man hatte vor der Entscheidung nicht geklärt, ob andere, weniger eingreifende Maßnahmen möglich wären.
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg lehnte diese ab, auch die Berufungsklage hatte keine Aussicht auf Erfolg. So bekräftigte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts, mit der Begründung, die Außentreppe entspräche laut § 21 Abs. 4 WEG nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Demnach stelle die angebrachte Treppe eine langfristig angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar und gemäß § 22 Abs. 1 WEG eine bauliche Veränderung. Die Verjährung des individuellen Beseitigungsanspruchs sei in diesem Fall unbeachtlich. Gartenpflege durch den Mieter - Probleme und ihre Lösungen | VerwalterPraxis | Immobilien | Haufe. Ein vorliegender Beschluss der Eigentümer über die Erlaubnis zu Erweiterung oder einen Umbau des Balkons zur Terrasse sei für das Urteil ebenso unerheblich, denn der Inhalt des Beschlusses muss nicht unbedingt den Anbau einer Außentreppe beinhalten. Quelle: LG Berlin © Zurück zur Übersicht
Viele Eigentümer einer Erdgeschosswohnung erfreuen sich an einer angrenzenden privaten Gartenfläche. Dieser Garten gehört gemäß § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetz zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Erwerben die Eigentümer der Erdgeschosswohnung das Sondernutzungsrecht für die Gartenfläche, können sie diesen privat nutzen und die Miteigentümer von der Nutzung des Gartens ausschließen. Ein Eigentümerpaar einer Erdgeschosswohnung brachte in ihrem unter dem Sondernutzungsrecht stehenden Garten eine Außentreppe an, die zum Balkon ihrer Wohnung führte. Die WEG entschied in einer Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss, die Treppe solle auf Kosten der Gemeinschaft abgebaut werden. Das Anbringen der Treppe sei, laut WEG, unzulässig und verändere die äußere Gestalt des Gemeinschaftseigentums. WEG: Kostenübernahme bei Sondernutzungsrecht (Garten). Zum Zeitpunkt der Klage war der individuelle Beseitigungsanspruch bereits verjährt. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung waren mit dem WEG-Beschluss nicht einverstanden und erhoben dagegen Klage (AZ 55 S 18/19).