Eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Bei den Gründen kann es sich um solche handeln, die von außen auf den Betrieb einwirken ( außerbetriebliche Gründe), oder um solche, die sich aus den Verhältnissen des Betriebs selbst ergeben ( innerbetriebliche Gründe). Sehen wir uns die außerbetrieblichen und innerbetrieblichen Umstände, die der Arbeitgeber zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung heranziehen kann, einmal näher an und richten unser Augenmerk besonders auf die Schwachstellen der jeweiligen Kündigungsbegründung. Eine betriebsbedingte Kündigung richtig zu begründen, ist sehr schwer. An die Darlegungslast des Arbeitgebers, die dringenden betriebliche Erfordernisse nachzuweisen, werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Betriebsbedingte Kündigung: Voraussetzungen / 1.1 Dringende betriebliche Erfordernisse | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. In der Praxis lassen sich sehr viele Fehler finden, die Sie als Arbeitnehmer für sich ausnutzen können.
So könnte der coronabedingte Auftragsrückgang, die Störung von Lieferketten usw. grundsätzlich betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gegeben sein. Diese müssten jedoch dazu führen, dass ein oder mehrere Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen. Zu guter letzt müßte der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gerechtfertigt, d. h. BR-Forum: Dringende betriebliche Erforderniss für eine Kündigung | W.A.F.. verhältnismäßig sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausspruch einer Kündigung stets Ultima Ratio ist, also das aller letzte Mittel für den Arbeitgeber darstellen muss; andere Handlungsmöglichkeiten müßten damit zuvor ausgeschöpft ein. Da die Bundesregierung Maßnahmen (Stand 10-2020) getroffen hatte, Unternehmen zu entlasten (z. in Form von Darlehen, Stundungen von Steuern oder Reformierung des Kurzarbeitergeldes) ist eher davon auszugehen, dass die Folgen der Infektionsgefahr seltener zu betriebsbedinten Kündigungsgründen führen könnten, was aus jetziger Sicht (Stand 10-2020) jedoch nur betrachtet werden kann..
Kündigung, betriebsbedingt | Vortrag im Prozeß Schlagwortartige Formulierungen genügen selbstredend nicht. Da eine Überprüfung - wenn auch teilweise eingeschränkt - stattfindet, ist es im Gegenteil erforderlich, dass eine schlüssige und in den Gründen nachvollziehbare Unternehmerentscheidung vorgetragen und tatsächlich durchgeführt wird. Kündigung, betriebsbedingt | Dringlichkeit der Gründe Liegen im Ergebnis betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung vor, kommt es auf die Dringlichkeit an. Auf "dringende" betriebliche Erfordernisse kann sich der Arbeitgeber nur berufen, wenn es keine Alternativmaßnahmen gibt, die bei sonst gleicher Betriebsorganisation (denn diese ist Ausfluß der gefällten Unternehmerentscheidung! ) den Arbeitsplatz erhalten hätte ( ultima-ratio-Prinzip). Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen.
). Anwendung dieser Grundsätze auf den konkret entschiedenen Fall: Folgende Indizien für die beschriebene Stilllegungsabsicht wurden vom Landesarbeitsgericht angenommen: • Mitteilung des Geschäftsführers vom 25. 03. 2013 an die Gesellschafterin über die Stilllegungsentscheidung • Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans mit dem Betriebsrat • Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit • Einstellung der Tätigkeit Im vorliegenden Fall reichten diese Umstände dem Landesarbeitsgericht nicht für die Annahme der Absicht, den Betrieb auf Dauer oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte Zeit stillzulegen. Der Kläger hat Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Kündigung die Stilllegungsentscheidung nicht ernsthaft getroffen war, weil es Veräußerungsverhandlungen gegeben hat bzw. Planungen bestanden, den Betrieb in absehbarer Zeit wieder zu eröffnen. Auch war im Hinblick auf den Vortrag des Klägers ein Betriebs(teil-)übergang zumindest nicht ausgeschlossen.