Risiko nur bei hervorgehobener Darstellung/Blickfang? Werden solche Selbstverständlichkeiten hervorgehoben dargestellt, also beispielsweise durch Fettdruck oder Einrahmung, erzeugt dies eine größere Aufmerksamkeit und unterstützt die Annahme, es handele sich dabei um eine Besonderheit – es wird also riskanter, da die Wahrscheinlichkeit der Irreführung steigt. Doch Vorsicht! Der Bundesgerichtshof hat in seinem oben genannten Urteil festgestellt, dass eine solche hervorgehobene Darstellung bzw. einen Blickfang nicht Teil des Tatbestandes der unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist. Mit anderen Worten: Wenn bei Verbrauchern der unrichtige Eindruck erweckt wird, dass sich ein Händler durch scheinbar freiwillig gewährte Rechte von der Konkurrenz abhebt, ist dies ausreichend, um ein unlauteres Verhalten anzunehmen. Zwingend hervorgehoben sein müssen die Aussagen dafür nicht. Hier kommt es insofern also auf den Einzelfall an, eine hervorgehobene Darstellung ist in der Regel aber nicht förderlich.
Zum anderen kann die Werbung den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass der Händler die beworbene Besonderheit freiwillig leistet, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben ist und er sie daher ohnehin erbringen müsste. Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann. Werbung mit gesetzlichen Rechten auf der "schwarzen Liste" Dass es unzulässig ist, gesetzliche Rechte als Besonderheit des Angebots darzustellen, ergibt sich bereits aus der sogenannten "schwarzen Liste". Dies ist eine Aufzählung geschäftlicher Handlungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die explizit nicht erlaubt sind. Irreführend ist hiernach "die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar". Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
: 3 StR 11/02); Wettbewerbswidrige Schneeballsysteme (vgl. § 16 Absatz 2 UWG; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2011 – Az. : 5 StR 514/09). Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (vgl. § 17 UWG; vgl. Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2016 – Az. : 2 (6) Ss 318/15 - 2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15). Unbefugte Verwertung von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften, insbesondere Zeichnungen, Modelle etc. (vgl. § 18 UWG; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Oktober 2011 – Az. : I-20 U 29/11). Verleiten und Erbieten zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder zur unbefugten Verwertung von Vorlagen (vgl. § 19 UWG). Darüber hinaus enthält § 20 UWG eine Bußgeldvorschrift für unerlaubte Telefonwerbung bei Verbrauchern ohne deren ausdrückliche Einwilligung. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 300. 000 Euro geahndet werden (vgl. § 20 Absatz 2 UWG; vgl. Landgericht [LG] Karlsruhe, Urteil vom 17. November 2016 – Az.