Trinkwasserverordnung © nasared / Wasser - unser Lebenselixir Inhaber von Großanlagen zur Trinkwasserwärmung müssen Überschreitungen des sog. "Technischen Maßnahmen-Wertes" für Legionellen dem Fachbereich Gesundheit der Region Hannover melden. Mit Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 1. November 2011 sind Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation mit einer Großanlage zur Erwärmung des Wassers bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit verpflichtet worden, diese Anlagen orientierend systemisch auf Legionellen zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse waren dem Gesundheitsamt zu melden. Information für Betreiber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung. Seit der Änderung der Trinkwasserverordnung vom 14. 12. 2012 müssen diese Anlagen nur dann durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Trinkwasserinstallation (bzw. seinen Beauftragten) dem Gesundheitsamt gemeldet werden, wenn der "technische Maßnahmenwert für Legionellen" überschritten ist. Mit erneuter Änderung der Trinkwasserverordnung (in Kraft seit 9. 1. 2018) wurde diese Meldepflicht auch für die Trinkwasser-Untersuchungsstellen (Labore) aufgenommen.
Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes Der Betreiber hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu unterrichten, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. erreicht oder überschritten ist. Er hat in diesem Fall erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. Darüber ist das Gesundheitsamt zu unterrichten. Das Gesundheitsamt kann den Betreiber der Trinkwasser-Installation anweisen, unverzüglich spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat der Betreiber eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. COVID-19 - Informationen für Erkrankte und Krankheitsverdächtige | KV Bad Dürkheim. Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind und ordnet diese ggf. an. Antworten zu häufig gestellten Fragen finden Sie unter.
Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung und eine Prüfung der Einhaltung der aaRdT einschließen. Weiterhin ist eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen; erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher sind unverzüglich zu ergreifen. Darüber ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren. Bei den Maßnahmen sind durch den Betreiber oder sonstigen Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Zertifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und über sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkung der Verwendung des Trinkwassers sind durch den Betreiber oder sonstigen Inhaber unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren. Nach § 17 Absatz 1 TrinkwV 2001 müssen auch die Großanlagen zu Trinkwassererwärmung mindestens nach den aaRdT geplant, gebaut und betrieben werden. Unberührt von den speziellen Regelungen zu Legionellen gelten für alle Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 TrinkwV 2001 (d. h. auch z. in Ein- und Zweifamilienhäusern) an der Stelle der Einhaltung nach § 8 TrinkwV 2001, d. an der Entnahmearmatur, die allgemeinen Anforderungen nach § 4 sowie die nach § 5 bis 7 TrinkwV 2001 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen.
Ausführliche Informationen zur Trinkwasserverordnung und Legionellen finden Sie im Stammtext (Stand: 25. April 2018) (PDF, nicht barrierefrei, 133 KB). Mehr Informationen finden Sie hier auf der Seite des Umweltbundesamtes. DVGW-Arbeitsblatt W 551/ April 2004; Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen Regelwerk des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e. V.
Bei konkreten Fragen informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt. Begriffserklärungen "technischer Maßnahmenwert" Der technische Maßnahmenwert ist ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasserinstallation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden. "gewerbliche Tätigkeit" Gewerbliche Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Der Begriff dient zur Abgrenzung vom rein privaten Bereich. Von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung ist immer dann auszugehen, wenn das Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar (Trinken oder Waschen) oder mittelbar (Zubereitung von Speisen) aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt geleistet wird.