Nach Leistung der Kommanditeinlage [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Außenhaftung des Kommanditisten in Höhe der Haftsumme erlischt aber, wenn der Wert der bereits an die Gesellschaft geleisteten Kommanditeinlage die Höhe der im Register eingetragenen Haftsumme erreicht hat (s. § 171 HGB für Deutschland bzw. § 171 UGB für Österreich; die Regelung in der Schweiz stellt im Unterschied hierzu nur auf die im Handelsregister eingetragene Summe ab, Art. 608 OR). Hat der Wert der geleisteten Kommanditeinlage die Haftungssumme noch nicht erreicht, hat der Kommanditist für den Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu einem Gesellschaftsgläubiger einzustehen. Nach Erlöschen der Außenhaftung stehen dem Gläubiger zur Berichtigung der Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen des Komplementärs zur Verfügung. Der Verlust der Kommanditistenhaftung führt aber zu keiner Gläubigerbenachteiligung, da der Betrag der geleisteten Kommanditeinlage dem Gesellschaftsvermögen zugeführt wird.
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Veranstaltung: Unternehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll verdeutlicht werden, was es bedeutet als Kommanditist an einer KG beteiligt zu sein und welche Rechte und Pflichten dieses mit sich bringt. Die Kommanditgesellschaft als solches ist oft bei kleineren sowie bei Familienbetrieben weit verbreitet und hat sich somit als eine von mehreren Gesellschaftsarten etabliert. Es soll deshalb eine Transparenz und eine Übersicht geschaffen werden, die die Entscheidungsgründe für oder gar gegen eine solche Beteiligung aufzeigen sollen.
3. 1 Grundlagen Rz. 650 Nach § 161 Abs. 1 HGB ist die KG dadurch gekennzeichnet, dass bei einem Teil der Gesellschafter (den Kommanditisten) die "Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist". Die Formulierung des Gesetzes ist dabei ungenau. Keinesfalls kann dem Gesetz entnommen werden, der Kommanditist hafte beschränkt "mit seiner Einlage", wie manchmal zu lesen ist. Der Kommanditist haftet niemals "mit seiner Einlage", sondern mit seinem gesamten Vermögen. [1578] Rz. 651 Vielmehr gilt im Hinblick auf die Haftung des Kommanditisten grundsätzlich Folgendes: [1579] Ein im Handelsregister mit seiner Haftsumme eingetragener Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern mit seinem gesamten Vermögen, aber summenmäßig beschränkt auf den Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme ( § 171 Abs. 1 1. HS, § 172 Abs. 1 HGB). Hat der Kommanditist, was der Regelfall ist, seine vertraglich vereinbarte Einlage erbracht und deckt diese wertmäßig die Haftsumme, haftet er den Gesellschaftsgläubigern gegenüber überhaupt nicht ( § 171 Abs. 1 2.
dd) Das Kontrollrecht 371 Neben dem Recht, bei der Feststellung des Jahresabschlusses mitzuwirken, hat der Kommanditist Recht auf abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung) durch die Gesellschaft ( § 166 Abs. 1 Hs. 1 HGB). Der Kommanditist darf den mitgeteilten Jahresabschluss durch Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der KG prüfen ( § 166 Abs. 1 Hs. 2 HGB). Das Einsichtsrecht ist innerhalb angemessener Frist nach Vorlage der Bilanz auszuüben. Neben dem ordentlichen Informations- und Einsichtsrecht hat der Kommanditist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unabhängig von dem Jahresabschluss jederzeit ein außerordentliches Kontrollrecht ( § 166 Abs. 3 HGB). Es erstreckt sich auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft. BGH Urteil vom 14. 6. 2016 (Az: II ZB 10/15), unter Tz. 13 = NZG 2016, 1102, 1103. ee) Die Pflichten 372 Die Pflichten des Kommanditisten im Innenverhältnis bestimmen sich weitgehend nach den Pflichten der Komplementäre.
Vor der Eintragung der Haftungsbeschränkung im Handelsregister haftet der Kommanditist nach § 176 HGB unbeschränkt. Ist die Eintragung der Haftungsbeschränkung in das Handelsregister erfolgt, haftet der Kommanditist den Gläubiger n der Gesellschaft gern. § 171 Abs. 1 Halbs. 1 HGB "bis zur Höhe der Einlage unmittelbar". Für die Haftung im Außenverhältnis zu den Gläubiger n der Gesellschaft ist der Begriff der "Einlage" irreführend, weil insoweit nicht die Einlagepflicht gegenüber den Gesellschafter n, sondern gern. § 172 Abs. 1 HGB der in der Eintragung angegebene Betrag maßgeblich ist. Im Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern wird daher in der Literatur nicht von einer "Einlage", sondern von einer "Haftsumme" (auch "Haftbetrag" oder "Hafteinlage") gesprochen. Die Haftsumme ist der Geldbetrag, in dessen Höhe der Kommanditist im Außenverhältnis haftet. Die (Pflicht-) Einlage ist die vermögenswerte Leistung, zu der sich der Kommanditist gegenüber seinen Mitgesellschaftern — also im Innenverhältnis verpflichtet hat.